[894]Kunstfehler, die von Kunstverständigen bei Ausübung ihrer Kunst zum Schaden Anderer begangenen Fehler, sind, abgesehen von den civilrechtlichen Folgen, nur bei Dolus u. angewiesener Culpa lata strafbar.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 894.