[220]Legitimiren (r. lat.), etwas für gesetzlich, rechtlich gültig erklären, s. Legitimation; sich l., darthun, daß man die behauptete Person sei, daß man die behaupteten Forderungen, Rechte, Aufträge habe.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 220.