[556] Münzwürdigung, das dem Landesherrn zustehende Recht, den tu seinem Lande cursirenden Münzen einen bestimmten Werth anzuweisen, sie also, wenn sie einen niederen Werth haben, als sie benannt sind, herabzusetzen (die diesfallsige Bekanntmachung, Münzdevalvation, Münzreduction), od. auch, wenn sie einen höhern innern Werth haben, zu erhöhen (Münzerhöhung); vgl. Münzfuß.