Mannitĭo

[835] Mannitĭo (Admallatio), die in der ältesten deutschen Rechtsverfassung begründete Mahnung u. Aufforderung des Klägers an den Auszuklagenden, vor Gericht zu erscheinen, welche in Gegenwart von Zeugen geschah. Der Aufgeforderte versprach dann zu erscheinen u. stellte respective Bürgen deshalb. Blieb er im Termin ohne genügende Ursache aus, so mußte er eine Buße (Brüchte) bezahlen, nach dreimaligem Ausbleiben wurde er in contumaciam verurtheilt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 835.
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