Minor

[302] Minor, kleiner, in der Logik der Untersatz, s.u. Schluß. Daher Minorat (Jüngerrecht), das Recht des Jüngsten (meist sind Frauen ausgeschlossen) in einer Familie, die Immobiliarbesitzung des Erblassers ungetheilt in Besitz zu nehmen; die übrigen Geschwister od. Erben müssen von ihm abgefunden werden, wenn nicht so viel Mobiliarvermögen da ist, jene Erben daraus zu befriedigen; vgl. Majorat.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 302.
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