[137] Nöthigung, der widerrechtliche Zwang eines Menschen zu einer nicht gewollten Handlung od. Lage durch physische Gewalt od. Androhung einer solchen. In privatrechtlicher Hinsicht macht eine solche N. das Geschäft nicht an sich nichtig, allein die erzwungene Handlung kann durch verschiedene Rechtsmittel angefochten, bes. dagegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden, u. zwar nicht allein gegen den Zwingenden selbst, sondern ebenso auch gegen Dritte, die aus dem erzwungenen Geschäfte ein Recht ableiten wollen. Strafrechtlich unterliegt die Bestrafung einer N. den Grundsätzen über Crimen vis (s.d.), insofern dieselbe nicht wegen der besondern Absicht, die der Nöthigende damit verband, in andere bestimmte Verbrechen übergeht, z.B. Nothzucht, Menschenraub, der Beleidigung etc., welchenfalls dann die für diese Verbrechen geltenden Strafgesetze zur Anwendung kommen.