[18] Pflichttheil, ein gesetzlich bestimmter aliquoter Theil der Intestatportion, welcher gewissen nächsten, erbberechtigten Verwandten (gemeinrechtlich Ascendenten, Descendenten u. Geschwister) von dem Erblasser ungeschmälert zu hinterlassen ist, so daß, wenn der Erblasser durch Testament, Codicill od. sonstige letztwillige Anordnungen die Erbschaft so erschöpft hat, daß jenen Verwandten der gedachte aliquote Theil nicht verbleibt, dieselben das Recht haben, diese ihnen nachtheiligen letztwilligen Verfügungen anzufechten. Das Nähere s. u. Testament.