Prälegiren

[460] Prälegiren (v. lat.), im Voraus vermachen; daher Prälegat (Praelegatum), was unter mehren Erben dem einen von der Erbschaft zum Voraus vermacht ist. Blos das, was andere Erben hierzu nach Verhältniß ihres Erbtheiles beitragen, wird, insofern nicht ein bestimmter Erbe mit Zahlung des Vermächtnisses onerirt ist, als der eigentliche Betrag des Legates behandelt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 460.
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