Prinzessin

[599] Prinzessin, 1) die Gemahlin od. Tochter eines nicht regierenden Fürsten; 2) die Töchter eines regierenden Fürsten. Daher Prinzessinnensteuer (Fräuleinssteuer, Collecta maritagii), eine von den Landständen bei Vermählung fürstlicher Töchter bald mit einer festbestimmten Summe, bald mit einem in jedem Falle erst zu vergleichenden Quantum zu bestimmenden Beitrag zur Ausstattung derselben.

Die P. findet sich schon in der englischen Magna Charta des Königs Johann u. hat sich in den meisten Staaten in Gebrauch erhalten, obgleich die Fürsten dieselben, auf Vorstellung der Landstände, zuweilen erlassen haben.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 599.
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