Qualificirtes Geständniß

[735] Qualificirtes Geständniß (Confessio qualificata), ein Geständniß, bei welchem der Gestehende die thatsächlichen Behauptungen seines Gegners zwar im Allgemeinen einräumt, diese Einräumung indessen mit gewissen Einschränkungen u. Zusätzen begleitet. Demjenigen Theile der Antwort, welcher wirklich das Zugeständniß einer Thatsache enthält, wird gewöhnlich die Wirkung eines unumwundenen Geständnisses beigelegt, hinsichtlich des Zusatzes od. der Beschränkung aber wird es von der Untersuchung des einzelnen Falles abhängig gemacht, ob dieselben als eine, sei es directe od. indirecte Verneinung od. als Einrede aufzufassen sind. Vgl. Bornemann, Über die Confessio qual., 1806; Schütz, De conf. qual., Tüb. 1826; Franke, Versuch über das Qualificirte Geständniß, Kiel 1832; zum Bach, Das Geständniß vor dem Civilgericht in seiner Unzertrennlichkeit, Köln 1845.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 735.
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