[780] Rachinburgi (Rathinburgi, Rachineburgii), in der Merovingischen u. Karolingischen Zeit die freien Männer der Volksgemeinde, wenn sie im Gerichte des Gaugrafen als Beisitzer u. Urtheilsfinder fungirten. In der Regel gehörten dazu alle freien Mitglieder der Volksgemeinde ohne Ausnahme, doch wird in einzelnen Stellen der alten Volksrechte auch nur von 7 u. 3 R. gesprochen, wonach Einige zwischen R. residentes als denjenigen, welche allein an der Rechtsprechung Theil genommen, u. R. adstantes als solchen, welche nur den sogenannten Umstand gebildet u. als Schöppen fungirt hätten, unterschieden haben; Andere glauben, daß nur in den gebotenen Dingen (s.d.) eine bestimmte Anzahl R. als Urtheiler gewesen sei, während in den ungebotenen alle anwesenden freien Männer an diesem Geschäfte Theil genommen hätten. Wahrscheinlich ist mit der Hervorhebung einer bestimmten Anzahl von R. keine feststehende Einrichtung angedeutet, sondern der Graf hatte die Befugniß, sich mit dem ausgesprochenen Urtheil von 3 od. 7 R. zu begnügen. Die Einrichtung besonderer, von der Volksgemeinde verschiedener Schöffen (Scabini) als Beisitzern des Gerichtes wurde erst durch Karl den Großen eingeführt.