[51] Repräsentationsrecht, das im Römischen Recht begründete Recht der Söhne u. Töchter vorher verstorbener Geschwister des Erblassers, wenn sie mit noch lebenden Geschwistern eines Erblassers concurriren, durch Letztere nicht ausgeschlossen zu werden. Sie treten dann ganz in die Stelle, den Grad u. die Rechte ihres verstorbenen Parens ein. Ein gleiches Recht genießen auch die Kinder eines verstorbenen Sohnes od. Tochter in Concurrenz mit noch lebenden Söhnen od. Töchtern eines Erblassers.