Concurrenz

[339] Concurrenz (o. lat.), 1) das Zusammentreffen von Ereignissen u. Dingen; 2) das Wetteifern von Fabrikanten u. Kaufleuten, welche mit gleichen Waaren Handel treiben, in der Absicht, ihren Absatz zu vermehren, indem sie den ihrer Concurrenten schmälern. Auf der freien C. beruht die dem Werthe des Rohmaterials u. der darauf verwendeten Arbeit angemessene Normirung der Verkaufspreise, während Beschränkungen der C. zu einer Benachtheiligung der Consumenten durch die privilegirten Producenten führt. Die C. weckt den Erfindungsgeist u. die Unternehmungslust der Menschen, indem sie darauf hindrängt, die Kosten der Production zu verringern, um das auf wohlfeilerem Wege gewonnene Product zu niedrigeren Preisen auf den Markt bringen zu können als diejenigen, welche ein kostspieligeres Verfahren anwenden. Aber nicht nur daß die C. den Preis der Waaren herabdrückt u. auf diese Weise auch die ärmeren Volksklassen in den Genuß mancher Güter setzt, sie sucht auch durch Verbesserung u. Vervollkommnung des Productes, diesem einen Vorzug u. daher eine größere Nachfrage im Güterleben zu verschaffen. So lange eine beschränkende Gewerbeverfassung u. der Innungszwang herrschte u. das Absperrungssystem der Städte gegen das Land, der Provinzen gegen Provinzen, der Staaten gegen Staaten einen gegenseitigen Waarenaustausch unmöglich machten, waren die Consumenten der Willkühr des Producenten preisgegeben, wofern nicht die Gesetzgebung, wie dies namentlich bei den zum Leben durchaus nothwendigen Verbrauchsartikeln geschah, der Übertheuerung vorbeugte. Erst als das mittelalterliche Staatswesen verfiel, der moderne Staat aber der Gewerbthätigkeit freieren Spielraum gestattete u. dem Handelsverkehr neue Wege eröffnete, wurde die C. nach u. nach auf verschiedenen Gebieten Per Production zugelassen. Zwar führte sie große Übelstände im Gefolge, indem sie die Verarmung u. den Unter gang einzelner Producenten, auch ganzer Klassen von Handwerkern durch Erschaffung neuer Productionsweisen u. Industriezweige herbeiführte, aber für die Gesammtheit der menschlichen Gesellschaft war sie von segensreicher Wirksamkeit, indem sich an die Verbesserung der ökonomischen Zustände auch ein culturgeschichtlicher Fortschritt der Völker knüpfte. (Vgl. Gewerbefreiheit); 3) das Gleichgewicht einer Waare gegen eine andere derselben Gattung, hinsichtlich der Güte u. des Preises; 4) C. der Gerichte, die Competenz mehrerer Gerichte bei Einleitung über eine Rechtssache, s. u. Competenz; 5) beim Concurs die Zahl der Gläubiger, s. u. Concurs; 6) (Criminalr.), das Zusammentreffen mehrerer vom Strafrecht berührten Subjecte od. Objecte auf einem Punkte, s. Concurrenz der Klagen, Concurrenz der Verbrechen u. Concurs.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 339.
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