Rescriptsproceß

[57] Rescriptsproceß, die Art eines Civilprocesses, welche dann eintritt, wenn der Beklagte die Obrigkeit des Klägers ist u. als solche von diesem belangt wird. In solchem Falle vertheidigt sich diese durch einen verantwortlichen Bericht an die höhere Behörde, welcher seinem Inhalte nach nicht von der Einlassungsschrift verschieden ist. Derselbe wird dem Kläger mitgetheilt; beruhigt sich dieser nicht dabei od. erklärt ihn die obere Behörde für unzureichend, so hat sich nun die angegriffene Behörde den Regeln des ordentlichen Processes zu unterwerfen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 57.
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