[67] Retrotraction (v. lat.), bei Besoldung der Geistlichen u. Schullehrer die Einrichtung, daß mehre Besoldungsstücke, obgleich sie später entrichtet werden, doch als bereits verdient noch zu dem früher geendigten Besoldungsjahre (meist von Michaelis bis wieder zu Michaelis) gerechnet werden. Es sind dies gewöhnlich solche Besoldungsstücke, welche von der Getreideernte gegeben werden, od. sich auf dieselbe beziehen. Die R., welche bei erledigten Stellen die Auseinandersetzung zwischen dem abgehenden u. antretenden Geistlichen od. Schullehrer sehr erschwert, ist meist aufgehoben, indem dem, welcher sie sich einst hat müssen gefallen lassen, eine Geldentschädigung gewährt u. dem Nachfolger der Verzicht darauf zur Pflicht gemacht wird.