Schreibschilling

[426] Schreibschilling, bei der Lehnsreichung eines lehnpflichtigen Grundstücks 1) so v.w. Schreibgebühren; 2) eine nach den Procenten zu entrichtende Abgabe, welche noch von den eigentlichen Schreibegebühren verschieden ist, od. statt der letzteren, aber nicht an den Lehnsherrn, sondern an das Lehnsgericht bezahlt wird. Vgl. Laudemium.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 426.
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