Laudemĭum

[154] Laudemĭum (lat.), im Römischen Rechte die Abgabe, welche dem Gutsherrn bei Veräußerung der Emphyteusis entrichtet werden muß. Sie besteht in 1/50 des Kaufpreises (daher Quinquagesima) od. des bestimmten Werthes der Sache u. muß eigentlich vom neuen Emphyteuta gezahlt werden. Allein unabhängig davon entstand die Sitte, bei Verkäufen od. Übertragungen von Liegenschaften, insbesondere Bauerngütern, welche nur in einem beschränkten Eigenthum od. nur im erblichen Nutzungsrecht der Besitzer stehen, an dem Lehnsod. Grundherrn eine nach dem Werthe der Liegenschaft berechnete Abgabe zu bezahlen, auf die man auch den Ausdruck L. (deutsch: Lehngeld, Lehnwaare, Handlohn, Ehrschatz, Weinkauf, Vorgewinn, Anlaid, Anstandsgeld, Winne, Willengeld, Freigeld) anwendete. Auf die Ausbildung dieser Sitte wirkte theils die Analogie des Lehnrechts (s.d.) ein, bei welchem sie von jeher allgemein verbreitet war, theils die Gewohnheit, dem Gutsherrn beim Antritt des neuen Verhältnisses eine kleine Gabe als Zeichen der Unterthänigkeit darzubringen. Als eine bei jedem Bauerngut nothwendige Abgabe erscheint das L. keineswegs; der Anspruch darauf muß daher von dem, welcher es fordert, bes. erwiesen werden. Die Verpflichtung dazu ist, wenn sie erwiesen wird, nach den Grundsätzen einer Reallast zu behandeln. Regelmäßig liegt die Pflicht nur dem[154] neuen Erwerber ob; doch gibt es auch L., welches als Abfahrtsgeld, Auflaßgeld von dem Veräußerer des Gutes gefordert wird. Bei bloßer Vererbung des Gutes wird kein L. bezahlt, in so fern nicht durch Herkommen od. Gesetz ein besonderes Sterbelehngeld, Sterbehandlohn eingeführt ist. Eben deshalb tritt auch kein L. ein, so lange die gesetzlichen Erben das Gut unvertheilt besitzen. Erst nach der Vertheilung wird derjenige, der das Gut übernimmt, zur Zahlung der L. verpflichtet, allein auch da ist regelmäßig der Werth des auf ihn selbst gekommenen Erbtheils in Abzug zu bringen. Die Höhe des L. ist in verschiedenen Gegenden Deutschlands sehr verschieden, meist 5 Procent des Kaufpreises od. des Gutswerthes, doch kommt auch nur zweiprocentiges, indessen auch zehnprocentiges Lehngeld vor. Die neueren Ablösungsgesetze haben in den meisten Staaten auch die Aufhebung des L. zur Folge gehabt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 154-155.
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