[445]Schubschein, 1) sonst ein Schein, welchen ein des Landes Verwiesener erhielt u. welcher den Grund seiner Ausweisung enthielt; 2) (Transportschein) die Legitimation für denjenigen, welcher einen Schubling von einem Orte zum andern bringen soll.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 445.