Siebenergericht

[36] Siebenergericht, in manchen Gegenden ein Gericht, welches aus sieben Mitgliedern besteht, bes. um Flur- u. Grenzstreitigkeiten zu berichtigen, wo dann gewöhnlich vier Mitglieder obrigkeitliche Personen sind u. drei Mitglieder aus den Einwohnern des Ortes gewählt werden; daher das Mitglied eines solchen Gerichts Siebener od. Siebenherr heißt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 36.
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