[36] Siebenergericht, in manchen Gegenden ein Gericht, welches aus sieben Mitgliedern besteht, bes. um Flur- u. Grenzstreitigkeiten zu berichtigen, wo dann gewöhnlich vier Mitglieder obrigkeitliche Personen sind u. drei Mitglieder aus den Einwohnern des Ortes gewählt werden; daher das Mitglied eines solchen Gerichts Siebener od. Siebenherr heißt.