[631]Staatsgeheimniß, eine Kenntniß von dem Zustande eines Staats in Hinsicht innerer od. äußerer Beziehungen, od. von gewissen Dingen, deren Veröffentlichung dem Staate Nachtheil bringen kann.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 631.