[662] Stadteinlagerrecht (Jus emporii), an manchen Handelsplätzen sonst das Recht, daß bestimmte, in die Stadt eingeführte Waaren entweder allezeit od. bis zu einer bestimmten Zeit nur an Bürger des Orts, nicht an Fremde verkauft werden durften. Gegenwärtig ist dies Recht, als mit den Grundsätzen der Handelsfreiheit unverträglich wohl überall aufgehoben.