[481] Anerkennung (Rechtsw., lat. Agnition, Recognition), die förmliche Erklärung, daß man eine Person, Sache od. ein Rechtsverhältniß, z.B. ein Kind, eine Handschrift, eine Schuld für dasjenige gelten lasse u. annehme, für was sie von einem Andern ausgegeben worden ist. Die A. fällt daher civil- u. criminalrechtlich unter den Begriff eines Geständnisses u. ist im Ganzen nach diesem zu beurtheilen. Besondere Formen dafür kommen im Civilprocesse bei der A. von Urkunden vor, welche dem Gegner in einem eigenen Anerkennungs- (Recognitions-) termin dem Gegner vor Gericht vorgelegt werden u. von demselben entweder anerkannt od. mittelst des Dissessionseides abgeleugnet werden müssen, s. u. Urkunde. In staatsrechtlicher Beziehung kommt die A. bes. in Betracht, wenn durch innere Umwälzungen od. durch Eroberung neue Staatsformen sich gebildet haben, indem vor erfolgter A. von Seiten der anderen Staaten u. Regenten die neue Regierung nicht darauf rechnen kann, mit letzteren in freundschaftliche Beziehungen einzutreten u. als ein selbständiges Gemeinwesen betrachtet zu werden. Die Erlangung der A. ist daher immer eine der ersten Bemühungen jeder neuen Regierung; das Mittel dazu bildet entweder der Abschluß förmlicher Staatsverträge od. für den äußersten Fall die Erzwingung der A. durch Krieg. Die A. kann indessen auch stillschweigend erfolgen, z.B. durch Fortsetzung des regelmäßigen diplomatischen Verkehrs, der überhaupt als das Zeichen u. die hauptsächlichste Folge der A. zu gelten hat.