[868]Stollenhieb, das Recht des Stöllners, in anderen Zechen, welche er mit seinem Stollen überfährt, die Erze in einer gewissen Höhe u. Weite zu gewinnen u. zu seinem Nutzen zu verwenden.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 868.