[907]Straßenzwang (Straßenfahrrecht), ehedem das Recht mancher Städte Fuhrleute, welche in einer gewissen Entfernung vor der Stadt vorbeifuhren, zu nöthigen, durch die Stadt zu fahren, um daselbst sich dem Stapelrecht zu unterwerfen.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 907.