Subscriptĭo

[32] Subscriptĭo (lat.) 1) Unterschrift; bes. 2) im römischen Criminalproceß die Unterschrift des Klägers unter die Klagschrift u. die schriftliche Klage selbst. Im engeren Sinne hieß bes. so die Unterschrift des Mantklägers (Subscriptor), welcher dann im Proceß selbst, wenn der Hauptankläger seine Rebe geendigt hatte, auftrat, um Nachträge zur Klage beizufügen; 3) in den Briefen die Endformel. welche irgend einen Wunsch od. eine Bitte an die Götter enthielt; 4) S. censorĭa, in den Urtheilen der Censoren, wodurch ein Senator aus dein. Senat gestoßen wurde, der beigefügte Grund der Ausstoßung.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 32.
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