[109]Suspendiren (v. lat.), 1) aufschieben, anstehen lassen, einstellen, unentschieden lassen (z.B. sein Urtheil); 2) Jemandem einstweilen, bis nach Untersuchung einer Anklage, seiner Amtsverrichtungen entheben; 3) die Zahlung einstellen.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 109.