Synegŏros

[145] Synegŏros, 1) im attischen Proceß derjenige, welcher nach dem Schluß der Verhandlung noch eine Rede für eine der Parteien hielt; eine solche Rede hieß Synegorĭa u. war oft der Hauptvortrag in der Verhandlung. Die Synegoren gehörten zur Zahl derer, welche die Processirenden als Freunde vor Gericht begleiteten; 2) der Staatsanwalt bei Vertheidigung bestehender Gesetze u. in fiscalischen Angelegenheiten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 145.
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