Ultimogeniturrecht

[144] Ultimogeniturrecht (v. tat.), ein Vorrecht, welches dem Jüngstgeborenen vor den älteren Geschwistern zukommt, z.B. nach dem Grundsatz: der Ältere theilt, der Jüngere wählt ein bevorzugtes Wahlrecht bezüglich der Erbschaftsgegenstände, od. ein wirtliches Minorat, nach welchem der Letztgeborene ein fideicommissarisches Anrecht auf gewisse Vermögenstheile hat; vgl. Minorat u. Primogenitur.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 144.
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