[257] Unterordnung (Subordination), 1) im allgemeinen das Verhältniß der Abhängigkeit eines Niederen von einem Höhern; daher 2) in den äußern Lebensverhältnissen die Notwendigkeit od. die Pflicht sich nach dem Willen eines Andern zu richten; 3) in der Logik das Verhältniß von Begriffen od. Urtheilen zu andern, vermöge dessen sie in dem Umfang (s.d.) des letzteren liegen u. somit ihrem Inhalt nach von dem letzteren abhängig sind. Unterordnungsschlüsse, so v.w. Subalternationsschlüsse vgl. Schluß A).