Urfahr [1]
[283] Urfahr, 1) so v.w. Überfahrt über einen Fluß; 2) der Ort, wo dieselbe Statt findet; 3) das Recht eine solche regelmäßige Überfahrt zu unterhalten; davon der Urfahrherr, der Grundherr eines Ortes, wo eine Überfahrt gewöhnlich Statt findet.