[579] Vierung, 1) ein Viereck, bes. Quadrat, ein Gegenstand von viereckiger Gestalt; 2) der aus der Durchkreuzung des Querschiffes mit dem Langschiffe entstehende quadratische Raum einer Kreuzkirche, welcher bei den katholischen Kirchen u. denen des Mittelalters nach außen durch einen Thurm (Transseptthurm) od. durch eine Kuppel ausgezeichnet ist; 3) die gesetzliche Breite des Grubenfeldes, od. der Raum, welcher von den, Mit den Saalbändern eines Ganges gleichlaufenden u. überall von ihnen nur 31/2 Lachter entfernten Ebenen dergestalt begrenzt wird, daß der Gang die Mitte dieses Raums einnimmt. Es beträgt also diese V. gewöhnlich 7 Lachter. Man unterscheidet die V. des Grubenfeldes von der V. des Ganges (Quadratura principalis) nach dem Hauptstreichen, d.h. wobei der Gang nach der nicht gerade fortlaufenden Linie vermessen wird, u. Q. accessoria nach dem Specialstreichen des Ganges, d.h. wobei der nicht gerade fortlaufende Gang seine von beiden Seiten ihn begleitende gesetzliche Breite hat. Die V. ist aus dem alten Vermessen nach Lehen entstanden, wodurch ein 7 Lachter langes u. eben so breites Grubenfeld gewonnen wurde, welches sich zur Hälfte in das Hängende, zur Hälfte in das [579] Liegende erstreckte. Die Vierungsbreite wurde damals von der Mitte des Ganges, also mit Einschluß der Mächtigkeit des Ganges, nicht von den Saalbändern vermessen. Nach der Vierungsgerechtigkeit nimmt der Berechtigte auf seinem Gange so viel Erz, als in seine V. fällt, u. zwar in beliebiger Tiefe, wenigstens so weit, bis sie von einem andern Stollen enterbt ist. Der Erbstollner, welcher in fremde Stollen kommt, übt da die Vierungsgerechtigkeit aus; durchschneiden sich zwei Stollen, so hat sie der ältere auf dem Gange des jüngeren. Vgl. Herder, De jure quadraturae, Wittenb. 1802. 4) (Her.), s.u. Ehrenstücke A) g).