[670]Vollgültig, 1) die der Erwartung od. Bestimmung entsprechende gehörige Gültigkeit od. Werth[670] habend; 2) von Geschützstücken, welche an dem Boden über dem Zündloche die gehörige kalibermäßige Stärke hatten, im Gegensatze des Kleingutes.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 670-671.