Vormerken

[689] Vormerken, 1) im Voraus Etwas bemerken od. anmerken, um es für einen späteren Zeitpunkt im Gedächtniß zu behalten; 2) im Grund- u. Hypothekenbuche einen Eintrag bewirken, durch welchen ein noch nicht ganz in volle Wirksamkeit getretenes Recht vorläufig zur Verlautbarung gelangt. Derjenige, dessen Recht so vorgemerkt wird, erhält dadurch den Vortheil, daß, wenn später die Hinderungsursachen hinweggefallen sind, welche der vollen Wirksamkeit seines Rechtes entgegenstanden, ihm das Recht schon von dem Zeitpunkte erworben gilt, in welchem der frühere Eintrag erfolgte. Vgl. Protestation u. Hypothek.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 689.
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