[759] Waisenrecht (Waisen- u. Mündelfreiheit, Beneficium pupillorum et impuberum, Jura minorum), die Rechte, welche einem Mündel als solchem zustehen. Sie bestehen darin, daß die Mündel unter Vormundschaft (s.d.) stehen u. also alle daraus entspringenden Rechte ihnen zukommen. Sie können zwar durch Verträge Rechte erwerben, sich aber nur mit Einwilligung des Vormundes verbindlich machen, außer so weit sie wirklich dadurch reicher geworden sind. Es kann von ihrem Vermögen nichts durch Vergleich od. Veräußerung gültig in andere Hände kommen, außer mit obervormundschaftlicher Zustimmung. Die Veräußerung ihrer Immobilien darf nach manchen Particulargesetzen nur im Wege öffentlicher Versteigerung erfolgen. Sie haben das Recht der Restitutio in integrum (s.d.) etc. Diese Rechte stehen auch denjenigen physischen u. moralischen Personen zu, welche den Minderjährigen gleich geachtet werden, z.B. Wahnsinnige, Kirchen, Schulen, milde Stiftungen, Gemeinden, der Fiscus etc.