[900] Wasserhoheit, das Oberaufsichtsrecht der höchsten Gewalt über alle Nutzungen der öffentlichen Flüsse u. Seen, daher das Recht gewisse Ordnungen darüber vorzuschreiben u. zu verlangen, daß keine größere Anlage an einem Flusse ohne Anzeige bei der höheren Behörde u. ohne deren Leitung gemacht werde. Vgl. Flußrecht, Wasserrecht, Hoheitsrechte.[900]