Hoheitsrechte

[452] Hoheitsrechte (Majestätsrechte, Regalien, Jura majestatica, Regalia), diejenigen Befugnisse, deren Ausübung in einem Staate dem Inhaber der Staatsgewalt hinsichtlich der Regierung u. Verwaltung des Staates entweder verfassungsmäßig, od. kraft besonderer Rechtstitel zusteht. In ihrer Gesammtheit aufgefaßt, sind daher die H. mit der Staatsgewalt identisch; sie erscheinen gegenüber derselben nur als einzelne Äußerungen des seinem Begriffe nach eigentlich untheilbaren Herrscherrechts, welche nur theils nach den verschiedenen Formen, in welchen, u. nach den verschiedenen Objecten, in Beziehung auf welche die Staatsgewalt dabei thätig hervortritt, als einzelne[452] scheinbar getrennte Rechte hervortreten u. von einander wissenschaftlich unterschieden werden können. Man unterscheidet gewöhnlich höhere u. niedere H.: A) Höhere od. wesentliche H. (Regalia essentialia, R. immanentia, R. majora), welche schon in dem Begriffe der obersten Staatsgewalt liegen u. daher dem Staatsherrscher in seiner Eigenschaft als Inhaber dieser Staatsgewalt nothwendig von selbst zukommen. Zu denselben werden gewöhnlich die gesetzgebende, richterliche u. vollziehende Gewalt (die Trias politica des Aristoteles) gerechnet, welchen man neuerdings nach dem Vorgange französischer Schriftsteller meist noch als eine vierte Gewalt die eigentlich königliche (Pouvoir royal, moderateur) u. zuweilen als eine fünfte noch die Repräsentativgewalt (Pouvoir représentatif) hinzugesetzt hat. Nach einer anderen Rücksicht, bei welcher die Beziehungen der einzelnen Rechte auf das Subject u. die Objecte der Staatsgewält zu Grunde gelegt werden, unterscheidet man dieselben als: a) Eigentliche Majestätsrechte (Jura majestatica), welche dem Staatsherrscher als persönliche Prädicate wegen seiner ausgezeichneten Stellung an der Spitze des Staates zukommen (Unverantwortlichkeit bei allen Regierungshandlungen, Heiligkeit der Person, die höchste äußere Würde, verbunden mit besonderen Ehrenrechten, Ehrenbenennungen etc.); b) Materielle H. (, Jura sublimia), die H. in gegenständlicher Beziehung aufgefaßt. Solcher H. kann man im Grunde so viel annehmen, als es überhaupt Verhältnisse im Staate u. Volksleben gibt, welche eine politische Bedeutung haben können; im Allgemeinen lassen sich dieselben aber auf zwei große Klassen zurückbringen: aa) Innere H. (Jura sublimia interna), in sofern sie Gegenstände des inneren Staatslebens, die Rechtsverhältnisse zwischen dem Staatsoberhaupt u. den Unterthanen betreffen; dazu gehören die Gebiets-, Territorial- od. Landeshoheit, der Inbegriff der Befugnisse der Staatsgewalt über das Staatsgebiet, oft fälschlich als ein Obereigenthum des Staates an dem Staatsterritorium aufgefaßt (s.u. Eigenthum); die Justizhoheit od. Gerichtsbarkeit (Jurisdictio, richterliche Gewalt), als der Inbegriff der H. des Staatsoberhauptes hinsichtlich der Gründung, Erhaltung u. Handhabung eines gemeinen Rechtszustandes durch eine geordnete Rechtspflege; die Polizeihoheit (Jus politiae), das Recht des Staates, alle diejenigen Anstalten zu treffen, durch welche die allgemeine Wohlfahrt befördert u. überwacht u. Nachtheiliges verhütet wird; die Privilegienhoheit, als die Befugniß, für gewisse Personen u. Sachen od. ganze Klassen derselben durch Ertheilung von Privilegien, Gnadenerweisungen etc. besondere Rechtszustände (Jura singularia) zu schaffen; die Finanz- od. Fiscalhoheit, als das Recht der Staatsgewalt, zur Befriedigung der Staatsbedürfnisse ein öffentliches Vermögen zu erwerben, zu besitzen u. zu verwalten, u. nöthigenfalls bei Unzureichendheit desselben die Ergänzung desselben durch Erhebung von Beiträgen aus dem Nationaleinkommen zu beschaffen (Standeshoheit); die Landesdiensthoheit, als die Befugniß der Staatsgewalt, auch die persönlichen Dienste der Unterthanen zu der Erreichung der Staatszwecke in Anspruch zu nehmen, zerfallend in die Militärhoheit, Ämterhoheit u. das Recht der gemeinen Landfolge; die Lehenshoheit, als das Recht der Aufsicht u. gesetzlichen Regelung des Lehensverhältnisses; die Kirchenhoheit, als das Aufsichts-, Schutz- u. Schirmrecht über die in dem Lande bestehenden religiösen Verbindungen u. die Übung der Gottesverehrung etc.; bb) äußere H. (Jura sublimia externa), welche sich auf die Rechtsverhältnisse des äußeren Staatslebens, den Verkehr mit den auswärtigen Staaten beziehen, dazu gehören das Gesandtschaftsrecht (Jus legationum), das Kriegsrecht (Jus armorum et belli), das Recht der Bündnisse u. Staatsverträge (Jus foederum). Nur auf die Form, in welcher die Staatsgewalt in diesen einzelnen Grundverhältnissen thätig einwirkt, ist dann die Eintheilung in verschiedene Gewalten zu beziehen, deren oben Erwähnung gethan ist. Im Wesentlichen läßt sich diese Form aber auf eine zweifache, die der Gesetzgebung u. der Verwaltung, zurückführen, indem sowohl die richterliche Gewalt, als die übrigen neugebildeten Gewalten unter diese beiden Gesichtspunkte gebracht werden können.

B) Niedere od. außerwesentliche H. (Regalia minora, R. accidentalia, Regalien im engeren Sinne, Nutzbare H.), welche, obschon sie an sich nicht im Wesen u. Begriffe der Staatsgewalt gegründet sind, doch in einem concreten Staate in Folge der historischen Entwickelung desselben mit der Staatsgewalt verbunden worden sind u. in Folge hiervon ebenfalls als ausschließliche, wiewohl mehr zufällige Rechte derselben erscheinen. Sie würden lediglich als Privatrechte zu betrachten sein, wenn der Staat sie nicht sich als ausschließliche Rechte beigelegt u. dadurch zu staatsrechtlichen Befugnissen erhoben hätte. Wenn es daher auch vorkommen kann, daß Privatpersonen im Besitze von Regalien sind, so ist ihr Recht dann doch immer ein vom Staate abgeleitetes, welches deshalb auch, sobald es verwirkt wird, immer wieder an den Staat zurückkehrt. Ihre historische Entstehung verdankt diese Art der Regalien für Deutschland meist der eigenthümlichen Entwickelung, nach welcher hier die Staatsgewalt aus der früheren Landeshoheit u. diese. wieder aus dem mit allmälig erblich gewordenen Ämtern verbundenen großen Grundbesitz entstanden ist. Nach dem Patrimonialprincip, welches früher die Gebietshoheit mit einem Eigenthum am Staatsterritorium identificirte, wurde es leicht, daß der Inhaber der obersten Gewalt gewisse privatrechtliche Befugnisse ausschließlich an sich nahm, u. als die wachsenden Staatsbedürfnisse die Eröffnung neuer Einnahmequellen für den Staat nothwendig machten, wurde dies sogar zum Theil von den Unterthanen begünstigt, indem seit dem 16. Jahrh. mehrfach auf den Landtagen Regalitätsrechte förmlich zugestanden wurden. In neuerer Zeit hat indessen mehr u. mehr eine entgegengesetzte Auffassung Raum gewonnen. Wie man überhaupt die Monopole mehr als Hemmungen, denn als Beförderungen eines volkswirthschaftlichen Fortschrittes erkannt hat, so hat sich auch für die Regalien, welche im Allgemeinen als Staatsmonopole aufgefaßt werden können, die Ansicht Bahn gebrochen, daß dieselben, insoweit nicht ihre zweckmäßige Nutzung durch die Kräfte der Einzelnen überstiegen wird, ganz aufgegeben u. den Privatpersonen, wenn auch mit [453] Vorbehalt der erforderlichen polizeilichen Beschränkungen u. unter angemessener Besteuerung, wie sie nach den wesentlichen u. unveräußerlichen H-n dem Staate zusteht, überlassen werden. Viele Regalien haben hiernach heutzutage ihren früheren Charakter verloren u. werden nur noch als Steuerrechte behandelt; bei anderen bereitet sich wenigstens diese Auffassung mehr u. mehr vor. Unter den am meisten üblichen Regalien lassen sich als Unterarten unterscheiden: a) die grundherrschaftlichen Regalien, die sich als wirkliche ausschließliche Eigenthumsrechte an ganzen Klassen von Gegenständen od. als ausschließliche Befugnisse zur Occupation derselben darstellen. Hierher gehört bes. das Wasserregal, als das ausschließliche Recht des Staates an den öffentlichen Flüssen; das Bergregal, bei welchem alle unterirdischen Schätze an edlen Metallen, Fossilien etc. als nicht zu dem Grundstück, unter dem sie liegen, sondern als ausschließlich dem Staate gehörig betrachtet werden, so daß nur dem Staate das Recht zusteht, dieselben entweder selbst aufzusuchen od. die Erlaubniß zur Aufsuchung an Andere zu ertheilen; das Jagd u. Fischereiregal, als die ausschließliche Befugniß, Jagd u. Fischerei zu treiben, das Regal an herrenlosen Sachen, Schätzen u. dgl. b) Die regalen Gewerbe u. Staatsmonopolien, welche in dem Rechte des Staates bestehen, gewisse Gewerbe ausschließlich zu betreiben. Bei dergleichen Regalien tritt dann zuweilen nur der Zweck hervor, aus dem alleinigen Betriebe der Gewerbe dem Staate eine erhöhte Einnahme zuzuführen, wie dies z.B. bei der Salzregie, dem Tabaksregal, Lotterie- u. Spielkartenregal der Fall ist, welche sämmtlich als verhüllte Steuern betrachtet werden können. Andere Regalien dieser Art schließen sich dagegen an die Benutzung öffentlicher Anstalten an, die zwar nicht unmittelbar zu den nothwendigen Functionen der Staatsgewalt gehören, dennoch aber im gemeinen Interesse eingerichtet werden u. wegen ihres der Gesammtheit der Staatsbürger dienenden Zweckes unter staatlichen Betrieb u. staatliche Verwaltung genommen worden sind. Hierher gehört bes. das Postregal, das Straßenregal u. das Regal, wonach Eisenbahnen, Telegraphenanstalten etc. nur vom Staate errichtet u. betrieben werden dürfen. Vgl. Hüllmann, Geschichte des Ursprunges der H. in Deutschland, Frankf. 1806; Gräbe, Über die Eintheilung u. Grundsätze der Regalien, Lpz. 1808; A. Gemeiner, Beitrag zur Lehre von den Regalien, Münch. 1842.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 452-454.
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