[17] Weichbild (vom mittelhochd. wich u. bild, u. bedeutet entweder [von wich, Ort, Stadt] das Orts-, Stadtbild, welches als Zeichen wie weit die Gerichtsbarkeit eines Ortes reicht, an dessen Grenze stand; od. [von wich, geweiht, heilig] ein unverletzliches Zeichen, namentlich ein Kreuz, welches an den Grenzen eines Ortsbezirks aufgerichtet war), 1) der städtische, für sich einen eigenen Gerichtsbezirk bildende, besonderen Frieden genießende Bezirk; 2) die Stadt mit dem dazu gehörigen Territorium; 3) den für die Stadtgerichtsbarkeit bestimmten District, bes. die Stadtflur außerhalb der Ringmauern; 4) (Weichbildrecht), Inbegriff aller Rechte u. Privilegien einer Stadt; das merkwürdigste W. ist das Sächsische od. Magdeburgische Weichbildrecht neu herausgegeben von Daniels u. Gruben, Berl. 1857, s. Magdeburgisches Schöppenrecht.