[269]Winkelrecht, das besondere Recht, welches an manchen Orten rücksichtlich der Winkel u. Ecken der Gebäude besteht, bes. in wiefern diese mit dem Nachbargrund in Berührung kommen.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 19. Altenburg 1865, S. 269.