[751] Zurückzahlung (Erstattung, Restitutio, Solutio), die Art von Zahlung, mittelst deren einem Dritten das wieder gewährt wird, was er selbst früher dem Zahlenden geleistet hat. Die Z. kommt z.B. bei dem Darlehn, dem Hinterlegungscontracte (Depositum), der Erstattung einer Nichtschuld (Indebitum), einer hinterlegten Caution etc. vor. Die Frage, worauf sich die Z. zu erstrecken habe, kann nur nach der Natur des einzelnen Geschäftes beantwortet werden. Namentlich richtet sich darnach die Entscheidung darüber, ob die früher geleistete [751] Sache selbst zurückzugeben ist od. ob der zur Z. Verpflichtete sich auch durch Zahlung einer gleichwerthen Geldsumme von seiner Verpflichtung befreien kann. Vgl. Zahlung.