[845] Indebĭtum (v. lat.), Nichtschuld, die Leistung, welche Jemand aus Irrthum in der Meinung, daß er dazu verbunden sei, leistete, ohne daß eine solche Verbindlichkeit ihm oblag. Demjenigen, der so geleistet hat, steht gegen den Empfänger die Condictio indebiti auf Rückzahlung des Empfangenen sammt Accessionen, Früchten u. sonstigem Gewinn zu. Dieselbe fällt aber überall weg, wo die Leistung unter den Gesichtspunkt eines Vergleichs über eine ungewisse Schuld fällt; auch muß die Meinung, schuldig zu sein, durch einen entschuldbaren Irrthum, regelmäßig also durch einen factischen Irrthum (s.u. Ignorantia) veranlaßt worden sein. Indebiti solutio, die ohne diesfallsige Verbindlichkeit geleistete Zahlung. Vgl. Erxleben, Die Condictio indebiti, Lpz. 1850.