Zwangspielleute

[757] Zwangspielleute, Musiker, welche in einem gewissen Districte das ausschließende Privilegium haben für Geld Musik zu machen. Sie haben dies Recht gewöhnlich von der Behörde, zuweilen einer Stadt, einem Grundherrn etc. gepachtet, welcher der Musikzwang, d.i. das Recht Z. ausschließlich zu halten zusteht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 19. Altenburg 1865, S. 757.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: