[161] Ankündigungen, Plakate, Anschläge, Annoncen (annoncements, placards; annonces, affiches; annunzi, notificazioni).
Die Bahnverwaltungen sind verpflichtet, verschiedene, den Betrieb betreffende A., so beispielsweise Fahrpläne, Tarife, Beförderungsbedingungen, Beförderungsbeschränkungen und Verbote, Betriebseröffnungen, Errichtung neuer Stationen oder Haltestellen, Betriebsstörungen u. dgl. im Bereich der Bahnhöfe, teilweise auch in den Wagenabteilen anzuschlagen oder in bestimmte Blätter einzurücken; Fahrpläne werden zumeist auch an geeigneten Plätzen in den an der betreffenden Bahn gelegenen Städten und Orten veröffentlicht. In Frankreich müssen die Tarife außerdem bei den Mairien, Präfekturen, Handelsgerichten und Handelskammern angeschlagen werden. Während in früherer Zeit die Bahnen A. nur für die Bekanntmachung der dem Publikum wissenswerten Nachrichten in betreff des Betriebs benutzten, werden nunmehr illustrierte Plakate an öffentlichen Plätzen angeschlagen, die letzten Seiten vielgelesener Bücher sowie Zeitungen und Fahrpläne benutzt, um auf die von einer Bahn durchzogenen Reisegebiete aufmerksam zu machen. Zu gleichem Zweck pflegen die Eisenbahnverwaltungen auch illustrierte Broschüren (Albums) aufzulegen und durch Reisebureaus sowie sehr oft unentgeltlich zu verteilen; derartige Broschüren werden vielfach auch für die Reisegebiete einer Gruppe von Bahnen aufgelegt. Solche Verkehrsbücher werden beispielsweise einerseits von den deutschen Eisenbahnen, anderseits von den österreichischen Bahnen herausgegeben.
Die Eisenbahnanlagen und Fahrbetriebsmittel sind vermöge der großen Menschenbewegung, die hier herrscht, auch sehr gesucht für die Anbringung fremder A.
Die A. werden in den Wartesälen, Bahnhofwirtschaften, Vorhallen, Einsteighallen, auf Brücken und in Tunneln, längs der Bahnstrecke, in den Wagen etc. auf Tafeln unmittelbar auf die Wände und Mauern gemalt oder sonst in geeigneter Form angebracht. In den Wartesälen und Wagen findet man auch Bücher mit A.; auch werden eigene Ankündigungsblätter bei gewissen Zügen in die Wagen geworfen. Ebenso werden zu den Fahrkarten hie und da A. in Umschlag unentgeltlich verteilt; seltener finden sich A. auf der Rückseite der Fahrkarte selbst.
Die A., die im allgemeinen Verkehrsinteresse oder im besonderen Interesse einer Bahnunternehmung liegen, wie insbesondere Fahrpläne fremder Bahnen, Schiffsunternehmungen, Postanstalten, A. von Ausstellungen, Festen, von Reisebüchern u. dgl. pflegen die[161] Bahnen unentgeltlich anzuschlagen, A. rein gewerblichen Inhalts dagegen nur gegen Entgelt, und zwar unter der Voraussetzung, daß der Veröffentlichung mit Rücksicht auf Inhalt und Form der A. kein Hindernis entgegensteht.