[184] Anschlußbahn (branch-line; raccordement, embranchement, voie de jonction, chemin de fer aboutissant à un autre; ferrovia coincidente) ist vom Standpunkte jeder Eisenbahnverwaltung eine fremde Eisenbahn, mit der ihr eigenes Netz in unmittelbarem Zusammenhang steht. Im besonderen bezeichnet man als A. Verbindungsbahn oder Bahnanschluß jede Gleisverbindung zwischen zwei Bahnen zu dem Zweck, um den unmittelbaren Übergang der Fahrzeuge von einer Bahn auf die andere zu ermöglichen. Hierbei wird in der Regel vorausgesetzt, daß die Gleise der anschließenden Bahnen gleiche Spur haben; doch kommt ein Anschluß auch zwischen Gleisen von verschiedener Spur vor, wobei besondere Vorrichtungen an den Fahrzeugen oder am Oberbau (Einlegung einer besonderen Schiene) den Übergang der Fahrzeuge ermöglichen (Betrieb mit Rollböcken, Vorrichtung zum Auswechseln der Achsen). Mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen, die die möglichste Erleichterung des Verkehrs zwischen den Eisenbahnen gebieten, wurden in den meisten Staaten die Eisenbahnen im Gesetzgebungsweg verpflichtet, den Anschluß neuer Linien zuzulassen, worüber in Ermanglung einer Einigung die Regierung entscheidet.
Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871, Artikel 41, Abs. 2; in Preußen § 45 des Eisenbahngetzes vom 3. Nov. 1838 und §§ 2829 des Gesetzes über Kleinbahnen vom 28. Juli 1892; in Österreich § 10 des Konzessionsgesetzes vom Jahr 1854 und Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Aug. 1910 über Bahnen niederer Ordnung; in der Schweiz Artikel 30 des schweizerischen Eisenbahngesetzes vom Jahr 1872; in Frankreich Artikel 61 des Cahier des charges; in Italien Gesetz vom 27. April 1885; in Rußland Punkt 10 und 11 des allgemeinen Eisenbahngesetzes vom Jahre 1885.
Was den Anschluß an Bahnen des Auslands betrifft, so wird nach den Grundsätzen des Völkerrechts angenommen, daß die Völker der internationalen Rechtsgemeinschaft in Verfolg des Rechts auf öffentlichen Verkehr verpflichtet seien, einander den Bahnanschluß zu gewähren (s. Meili, Internationale Eisenbahnverträge). In einzelnen Gesetzgebungen ist die Herstellung von A. an der Landesgrenze den Regierungen ausdrücklich zur Pflicht gemacht. Beispielsweise ist nach Artikel 3 des schweizerischen Eisenbahngesetzes vom Jahr 1872 der Bund verpflichtet, den Anschluß im Osten, Zentrum und Westen der schweizerischen Alpen, gegen Italien und das Mittelländische Meer zu fördern. In Preußen muß nach den angegebenen gesetzlichen Bestimmungen der A. auch die Benutzung der eigenen Gleise gegen Zahlung eines Bahngeldes gestattet werden.
Jede Verwaltung steht naturgemäß mit ihren A. in engster Beziehung, da regelmäßiger Anschlußdienst nicht möglich ist ohne gemeinsame Regelung der gegenseitigen Beziehungen, insbesondere der Fahrpläne (s.d.), der Abrechnung[184] über die gegenseitigen Leistungen (s. Abrechnung), der Regelung von Tariffragen (s. Tarifwesen), des Wagenübergangs (s.d.) sowie der Bestimmungen über den Dienst auf den Anschluß- oder Gemeinschaftsstrecken (s. Mitbetrieb) und auf den Anschluß- oder Gemeinschaftsbahnhöfen u.s.w. Soweit es sich hierbei um Mitbenutzung bestehender Bahnhofanlagen oder Bahnstrecken handelt, ist von der anschließenden Bahn eine Entschädigung zu leisten, Die Rechte und Pflichten, die den Verwaltungen aus den Gemeinschaftsverhältnissen auf den Stationen und Strecken oder durch Überlassung des Betriebs auf der A. erwachsen, werden durch Verträge in allen Einzelheiten festgesetzt.
Eine besondere Art der A. bilden die Privatanschlußbahnen, Anschlußgleise oder Industriebahnen (private sidings; raccordement privé; raccordo privato). Ihre Behandlung ist in den einzelnen Staaten verschieden. In Preußen sind die Eisenbahnen nicht verpflichtet, den Anschluß von Privatgleisen zuzugestehen, und sind somit in der Lage, die Gestattung von Bedingungen abhängig zu machen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre Interessen erforderlich erscheinen. Insbesondere werden sie sich für den Fall, daß ihre Betriebsmittel auf das Privatgleis übergehen, eine Einflußnahme auf die Bauausführung ausbedingen. Bei Genehmigung von Kleinbahnen, die Güter befördern, kann nach § 10 des Gesetzes vom 28. Juli 1892 vorbehalten werden, den Unternehmer jederzeit zur Gestattung der Einführung von Anschlußgleisen für den Privatverkehr anzuhalten.
Für den Bereich des preußischen Staates sind durch das Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 und, wenn die Bahnen Zubehör eines Bergwerks bilden, durch das allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 die allgemeinen Verhältnisse der Privatanschlußbahnen (Zuständigkeit der Behörden u.s.w.) geregelt. Außerdem sind für das Gebiet der preußischen Staatsbahnen: »Allgemeine Bedingungen für die Zulassung von Privatanschlüssen« durch den Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzt. Diese enthalten im § 7 die Bestimmung, daß ein Anschlußinhaber verpflichtet ist, die Mitbenutzung seines Anschlusses dritten, u. zw. mit und ohne Abzweigung besonderer Anschlußanlagen (Nebenanschluß) zu gestatten. In Österreich ist die Auffassung der dort Schleppbahnen genannten Privatanschlußgleise eine ähnliche wie in Preußen und wird auch hier für ihre Zulassung die Zustimmung der A. erfordert. Nach Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Aug. 1910 können sie integrierende Bestandteile eines Lokalbahnunternehmens bilden und die Begünstigungen in Artikel 510 des Gesetzes genießen. Bei den österreichischen Staatsbahnen bestehen besondere Normativbestimmungen, unter denen der Anschluß den Schleppbahnen gewährt wird. In Frankreich, wo die Anschlußgleise (embranchements) als wirkliche Eisenbahnen angesehen werden, sind die Bahnverwaltungen verpflichtet, den Industriegleisen den Anschluß an ihre Linien zu gestatten. Nach Artikel 61 des Cahier des charges ist der Staatsverwaltung das Recht vorbehalten, auf Antrag der Eigentümer der Bergwerke oder industrieller Anlagen auf Gestattung von Anschlüssen mangels einer Vereinbarung eine Entscheidung zu treffen. In der Schweiz sind die Eisenbahnen durch Bundesgesetz vom 19. Dezember 1874 verpflichtet, den zu einem gewerblichen Etablissement führenden Gleisen zu keinen schwereren als den nach dem Gesetz statthaften Bedingungen den Anschluß zu gestatten und deren Wagen auf ihre Linien übergehen zu lassen; die gleiche Verpflichtung hat der Eigentümer eines Verbindungsgleises gegenüber den Eigentümern anderer neben- oder hinterliegenden Anlagen, die an dessen Gleise an schließen wollen. Die Entscheidung über die Gestattung des Anschlusses steht dem Bundesrat zu. In Italien besteht ebenfalls die Verpflichtung, den Gleisanschluß von Privatniederlassungen widerruflich gegen angemessene Vergütung zu gestatten, wofern ein solcher ohne Benachteiligung des Betriebsdienstes und der Sicherheit ausführbar, auch von der Regierung genehmigt ist. Nach dem englischen Recht ist jede Eisenbahn verpflichtet, den Besitzern von Industriegleisen an einer Stelle, an der für den Betrieb der Hauptbahnen keine Gefahr oder Störung erwächst, die Anschlußweiche auf Kosten des Anschlußunternehmers herzustellen (s. auch Anschlußbedienung).
Breusing.