[187] Anschlußversäumnis (missing of connection; ommission de correspondance; mancata coincidenza) nennt man die Fahrtunterbrechung, die auf einer Übergangsstation für Reisende, für Vieh- oder Gütersendungen entsteht, wenn infolge von Zugverspätungen ein im Fahrplan vorgesehener Zuganschluß nicht zu stande kommt. Um den für den Verkehr sehr unliebsamen A. nach Möglichkeit entgegenzuwirken, werden die Übergangszeiten tunlichst so bemessen, daß besonders die wichtigen Anschlüsse nicht schon bei geringen Verspätungen verloren gehen. Auch wird für die einzelnen Züge genau festgestellt, wie lange sie bei Verspätungen der Anschlußzüge auf diese zu warten haben (Wartezeiten, s.d.). Endlich findet in besonderen Fällen auch ein Nachbringen der verspätet eintreffenden Übergangsreisenden mit Sonderzug statt, wenn der Anschlußzug mit Rücksicht auf den übrigen Verkehr vorher abfahren mußte. Für die Bahnstrecken des großen Durchgangsverkehrs sind hierüber unter den beteiligten Verwaltungen besondere Vereinbarungen getroffen. In Deutschland sind die vollspurigen Eisenbahnen, deren Netz mehr als 50 km umfaßt, verpflichtet, dem Reichs-Eisenbahnamt die Zugverspätungen innerhalb gewisser Grenzen zu melden und hierbei auch die Zahl der A. anzugeben. Die hiernach gefertigten Zusammenstellungen geben ein Bild über den Erfolg der Bestrebungen zur Hebung der Pünktlichkeit des Reiseverkehrs.
Die rechtlichen Folgen der A. für die Reisenden sind in Deutschland durch § 26 der EVO., in Österreich durch § 26 des Betriebsreglements geregelt. Hiernach begründen verspätete Abfahrten oder Ankunft oder das Ausfallen eines Zuges keinen Anspruch auf Entschädigung. Wird ein Anschluß versäumt, so kann der Reisende das Fahrgeld und die Gepäckfracht für die nicht durchfahrene Strecke zurückfordern. Gibt er die Weiterfahrt auf und kehrt mit dem nächsten Zug zur Abgangsstation zurück, so ist ihm Fahrgeld und Gepäckfracht zu erstatten, auch freie Rückbeförderung zu gewähren.
In Frankreich ist die Haftpflicht der Eisenbahnen im Falle eines A. gegenüber dem Reisenden nirgends ausdrücklich festgelegt wird aber aus dem gemeinen Recht abgeleitet, nach dem jedermann für den durch seine Schuld verursachten Schaden aufzukommen hat, nur muß: 1. der Reisende beweisen, daß er einen direkten materiellen Schaden erlitten hat, und wird letzterer nur so weit berücksichtigt als er zur Zeit des Vertragsabschlusses (Antritt der Fahrt) vorausgesehen werden konnte; die Tatsache der Verspätung allein genügt nicht; 2. ein bahnseitiges Verschulden vorliegen (bei Verspätungen wird seitens der Rechtsprechung Verschulden der Eisenbahn vorausgesetzt) und ist nur im Falle höherer Gewalt Befreiung von der Haftung möglich.
In Italien besteht gleichfalls keine Haftung der Eisenbahnen für Verspätungen, bzw. A.; der Reisende hat nur das Recht auf Rückerstattung des erlegten Fahrgeldes in der Höhe der nicht durchfahrenen Strecke, wenn infolge Verspätung der Anschluß an einen Zug verloren geht und der Reisende erklärt, nicht mit einem anderen Zug, den er ohne weitere Unkosten zur Weiterfahrt benützen könnte, die Reise fortsetzen zu wollen.
Die in Rußland geltenden Bestimmungen sind mit den italienischen gleichlautend.
Breusing.