Arbeiterkarten

[202] Arbeiterkarten (workmen's tickets; billets d'ouvriers; biglietti operai). Die Begünstigungen für Arbeiterfahrten erscheinen in dreifacher Form. Die erste, ursprüngliche, ist die der Schaffung von Arbeiterzügen, die es den in der Nähe der großen Städte und Industrieorte wohnenden Arbeitern ermöglichen, in regelmäßiger und zweckmäßig gelegter Fahrt auf kurze Strecken früh vom Wohnort zum Arbeitsort zu mäßigen Preisen zu gelangen und abends wieder heimzukehren. Da, wo die Anzahl der Arbeiter zu gering ist, um wirtschaftlich die Führung eigener Züge zu rechtfertigen, wird die Fahrpreisbegünstigung auch für andere Züge zugestanden, die die niedrigste Wagenklasse führen. Eine Nebenform ist die der Begünstigung für Heimarbeiter, die den Rohstoff beim Unternehmer holen und die mit Hilfe der Hausgenossen hergestellten Produkte wieder zum Unternehmer bringen.

Die Schaffung großer Bauten einerseits, die Not an landwirtschaftlichen Arbeitern in industriellen Ländern anderseits hat die zweite Form der Fahrbegünstigung für Arbeiter (Bauarbeiter, Eisenbahnbauarbeiter, Arbeiter bei Flußregulierungen, Sachsengänger etc.) hervorgerufen, die für Reisen in größeren Gruppen und auf weitere Strecken gilt. Diese Begünstigung wird in einzelnen Ländern, die einen Oberschuß an in der Heimat nicht genügend entlohnte Arbeitsgelegenheit findenden Kräften besitzen, auch Auswanderern, zugewendet. Eine eigentümliche Anwendung findet diese Begünstigung auf den russischen Eisenbahnen, die den ermäßigten Tarif für Auswanderer auch für die Beförderung der Frauen von Verbannten gewähren, wenn diese mit ihren Kindern nach dem Verbannungsorte ihrer Männer fahren und auf der Abfahrtsstation die vorgeschriebene Bescheinigung vorweisen.

Die modernste aus der Arbeiterfürsorge entsprungene Begünstigung ist die für Arbeitsuchende, d.i. für Arbeiter, denen durch eine von der Bahn anerkannte, öffentliche oder gemeinnützige Arbeitvermittlungsstelle eine auswärtige Arbeitsstelle vermittelt worden ist. Diese Fahrpreisermäßigung ist in der Regel an einen Nachweis der Vermittlungsstelle geknüpft.

In England sind auf Anregung des Parlaments von den Bahnen Arbeiterzüge (workmen's trains), auch Parlamentszüge genannt, eingeführt worden, die aus einer Entfernung bis zu 20 englischen Meilen oder rund 30 km in der Frühe nach den Arbeitsmittelpunkten abgehen und am Abend in umgekehrter Richtung aus den Zentren nach der Umgebung verkehren. Für eine Fahrt in diesen Zügen zahlt der Arbeiter, der bei Lösung der Karte sein Arbeitsbuch vorzuweisen hat, 1 Penny (10 h = 8∙5 Pf.). Die Verpflichtung, geeignete Züge zu geeigneter Zeit und zu dem angegebenen Preise zu führen, wird den neueren Bahnen konzessionsmäßig auferlegt. Eine allgemeine Verpflichtung besteht jedoch nicht.

Die grundsätzlichen Vorschriften über den Verkehr von Arbeiterzügen, enthält der Cheap Trains Act vom Jahre 1883 (46 u. 47 Vict.), der folgendes verfügt:

Wenn das Handelsamt (Board of Trade) Ursache hat zu befinden:

a) daß auf einer Eisenbahn oder auf einer Linie oder einer Gruppe von Eisenbahnen, die einer oder zwei oder mehreren Gesellschaften gehören und eine zusammenhängende Strecke bilden, nicht genügend für Reisende vorgesehen ist, die für die Fahrt einen Preis von nicht mehr als einen Penny für die Meile zu zahlen haben;

b) daß auf einer dem Personenverkehr dienenden Eisenbahn nicht so viel geeignete Züge für Arbeiter vorhanden sind, die in der Zeit von 8 Uhr früh bis 6 Uhr abends von und zur Arbeit fahren, wie es das Handelsamt für gut erachtet, so kann das Handelsamt eine Untersuchung einleiten oder auf Verlangen der Gesellschaft die Sache den Railway Commissioners (dem Eisenbahngerichtshof)[202] zur Entscheidung vorlegen. Wird der Beweis der ungenügenden Vorsorge erbracht, so erteilt das Handelsamt oder der Gerichtshof der Gesellschaft den Auftrag, die Einrichtungen für den Verkehr von Arbeiterzügen oder den Preis bei diesen so zu treffen, wie es nach den Anschauungen des Amtes oder des Gerichtshofes billigen Anforderungen entspricht. Befolgt die Gesellschaft diesen Auftrag nicht, so wird sie bestimmter Begünstigungen verlustig.

In Deutschland werden nach den besonderen Vorschriften der einzelnen Verwaltungen Arbeiterkarten (Wochenkarten und Rückfahrtskarten) für die IV. und da, wo diese nicht besteht, für die III. Klasse zu ermäßigten Preisen an solche Personen ausgegeben, die außerhalb des Wohnortes mit mechanischen Arbeiten beschäftigt sind, also zu den Arbeitern im engeren Sinne des Wortes gehören. Sie gelten für bestimmte, bekanntgemachte Züge. Die mit A. reisenden Personen haben die ihnen zugewiesenen Wagen oder Wagenabteile zu benutzen; auch kann weiter eine getrennte Unterbringung der weiblichen und männlichen Reisenden angeordnet werden.

Zum Zwecke der Arbeitsvermittlung werden in der IV. Klasse und auf Bahnstrecken, wo keine IV. Klasse geführt wird, in der III. Klasse der Personenzüge zum halben Fahrpreise III. Klasse Arbeiter befördert, denen durch eine dem Verbände deutscher Arbeitsnachweise angehörende, von den Eisenbahnen anerkannte öffentliche oder gemeinnützige Arbeitsnachweisanstalt eine auswärtige Arbeitsstelle vermittelt worden ist. Die Fahrkarten zum halben Preise werden von den Fahrkartenausgabestellen gegen Vorlage eines von der Arbeitsnachweisanstalt nach dem vorgeschriebenen Muster ausgefertigten Ausweises verabfolgt, in dem die Person des Arbeitsuchenden, die zu befahrende Strecke und der Reisetag angegeben und bescheinigt sein muß, daß dem Inhaber eine Arbeitsstelle vermittelt worden ist. Für Reisen von weniger als 25 Tarifkilometern wird die Ermäßigung nicht bewilligt.

Die besonderen Vorschriften der einzelnen deutschen Eisenbahnverwaltungen in den Tarifen, Teil II, beruhen nicht auf einheitlichen Grundsätzen. Die Grundlage der Preisbildung ist im allgemeinen der Satz von 1 Pf. für das Kilometer (50%ige Ermäßigung). Auf der Berliner Stadt- und Ringbahn sind noch weiter gehende Ermäßigungen eingeführt.

Eine besondere Vorsorge hat die preußische Staatseisenbahnverwaltung für die Beförderung landwirtschaftlicher Arbeiter getroffen.

An Arbeitergesellschaften von mindestens 30 Personen oder bei Lösung von mindestens 30 Fahrkarten IV. Klasse kann, soweit öffentliche Interessen in Frage kommen, eine Fahrpreisermäßigung in der Weise gewährt werden, daß den Teilnehmern sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt Fahrkarten IV. Klasse gegen Erhebung des Fahrpreises von 1∙5 Pf. für die Person und das Kilometer verabfolgt werden. Ein für die Gewährung dieser Begünstigung ausreichendes öffentliches Interesse ist bei Reisen von Arbeitern, die in größerer Anzahl ihres Erwerbes wegen vorübergehend einer auswärtigen Arbeit innerhalb des Deutschen Reiches nachgehen oder in ihre Heimat zurückkehren, als vorliegend anzunehmen, wenn nicht aus den Umständen des Falles klar ein anderes erhellt. Ein öffentliches Interesse wird jedoch nicht als vorliegend erachtet, wenn deutsche Arbeiter außerhalb des Deutschen Reiches Arbeit nehmen oder nach deren Beendigung aus dem Auslande wieder in die Heimat zurückkehren oder wenn ausländische Arbeiter sich lediglich auf der Durchreise durch Deutschland befinden.

Die Abfertigung geschieht auf Beförderungsschein und Gesellschaftskarten IV. Klasse. Die Beförderung erfolgt mit den hierfür besonders vorgeschriebenen Personen- oder Sonderzügen. Den Zug bestimmt der Bahnhofsvorstand. Jedem Reisenden ist die Mitnahme von nur einer Traglast in den Wagen gestattet. Als eine Traglast sind auch mehrere kleine Gepäckstücke anzusehen, sofern sie der Reisende allein zu tragen vermag.

Auf den österr. Staatsbahnen werden Arbeiter, die sich mit einer »Arbeiterlegitimation« ausweisen, von der dem Wohnort des Arbeiters nächstgelegenen Station. nach der dem Arbeitsort nächstgelegenen Station oder umgekehrt auf Entfernungen bis zu 100 km in der III. Klasse des Personenzuges zu um mehr (durch Wegfall der Fahrkartensteuer) als 50% ermäßigten Fahrpreisen (Normalpreiseinschließlich der Fahr-kartensteuer 3∙5 h für das Kilometer) befördert. Eine Beschränkung auf bestimmte Züge findet nur insoweit statt, als dies für einzelne Strecken besonders bekanntgemacht ist. In der Arbeiterlegitimation, die eine dreimonatige Gültigkeit besitzt, hat der Arbeitsgeber zu bestätigen, daß der Inhaber der Legitimation in seinen Diensten steht und berechtigt ist, die Ermäßigung zu beanspruchen, der Gemeindevorstand des Wohnortes des Arbeiters die Richtigkeit dieser Angabe unter Beidruck des Gemeindesiegels zu bekunden. Die vorstehend angeführte Begünstigung wird auch Heimarbeitern zugestanden, falls sie sich mit einer gewerbebehördlichen Bestätigung und der Arbeiterlegitimation ausweisen.

Auf bestimmten, besonders bekanntgegebenen Strecken werden auch Arbeiterwochenkarten auf[203] Entfernungen bis zu 50 km mit einer noch weitergehenden Ermäßigung ausgegeben, indem den Preisen ein Satz von 12 × 1 h für das Kilometer zu gründe gelegt ist.

Bei gemeinsamen Fahrten auf weitere Entfernungen werden Personen, die sich mit Arbeitsbüchern, Heimatscheinen, Reisepässen oder sonstigen auf Namen lautenden behördlichen Einzellegitimationen ausweisen, u.zw. bei Fahrten in der Anzahl von mindestens 10 Personen und auf Entfernungen über 100 km in der III. Klasse des Personenzuges zum halben Fahrpreis befördert. Bei Beförderung von weniger Personen oder auf geringere Entfernungen kann diese Preisberechnung Anwendung finden, wenn die Fahrpreise für 10 Personen oder für 101 km gezahlt werden.

Arbeiter, denen durch eine von der Bahn anerkannte, öffentliche oder gemeinnützige Arbeitsvermittlungsstelle eine auswärtige Arbeitsstelle vermittelt worden ist, werden gegen Ausweis bei Fahrten über 50 km in der III. Klasse der Personenzüge zum halben Fahrpreise befördert.

Die österr. Südbahn stellt Arbeiter-Wochenkarten aus, für die der Fahrpreis für die ersten 8 km 1 K, für jedes weitere km 10 h beträgt.

Die ungarischen Staatsbahnen haben Wochen-Abonnementskarten für Arbeiter für Entfernungen bis zu 40 km aufgelegt. Im folgenden sind die Preise dieser Karten den normalen Fahrpreisen für 12 Fahrten gegenübergestellt, indem der Erfahrung entsprechend angenommen wird, daß die Arbeiter, obgleich diese Abonnementkarten auch für Sonn- und Feiertage gelten, in der Regel nicht mehr als 12 Fahrten in der Woche unternehmen.


Arbeiterkarten

Die Abonnementkarten berechtigen zur Benutzung der Hl. Klasse der Personenzüge. Die Bestimmungen über die Arbeiterlegitimationen sind dieselben wie in Österreich.

Gegen Entrichtung des halben Fahrpreises werden auch im Nachbarverkehr, jedoch nur auf Grund von halben Fahrkarten des Fernverkehrs (also mit halben Fahrkarten der ersten Fernverkehrszone – 30 h –) befördert:

a) Arbeiter auf Grund eines Ausweises der anerkannten Vermittlungsinstitute, u. zw. einzeln Reisende nur bei Reisen, die sich über die 3. Zone des Fernverkehrs erstrecken (mit halber Fahrkarte der 4. Zone auch in der 3. Fernverkehrszone), in Gruppen zu zehn (oder Zahlung dafür) in allen Zonen des Fernverkehrs;

b) berufsmäßige landwirtschaftliche Arbeiter, ferner die bei Wasser-, Wege- und Eisenbahnbauten, bei Waldarbeiten und beim Tabakbau beschäftigten Arbeiter oder Taglöhner, die sich mit behördlichen Legitimationen als solche ausweisen, in Gruppen zu fünf oder bei Zahlung hierfür;

c) sonstige in- oder ausländische Arbeiter, die unter b) bezeichneten auch inbegriffen, in Gruppen zu zehn oder bei Zahlung hierfür, wenn sie als Arbeiter durch ihr Äußeres oder durch die mitgeführten Arbeitsgeräte und andere Erkennungszeichen unzweifelhaft erkennbar sind.

Die Fahrbegünstigungen unter b) und c) können von nach Amerika auswandernden, inländischen und ausländischen Reisenden nicht in Anspruch genommen werden.

In Frankreich gewähren die großen Eisenbahnen tarifmäßig den Arbeitern, die in der Umgebung von Paris und bestimmter Städte wohnen, Wochenabonnementkarten, die zur täglichen Hin- und Rückfahrt berechtigen. Der Preis ist sehr ermäßigt (1 Fr. für Entfernungen bis zu 6 oder 7 km, mit einer geringen Erhöhung für weitere Entfernungen). Diese Abonnementkarten werden allen Arten von Arbeitern zugestanden. Um sie zu erhalten, ist das Arbeitsbuch (wenn ein solches für das Handwerk besteht) oder ein Zeugnis des Arbeitgebers oder ein Zeugnis des Bürgermeisteramtes, in dem die Beschäftigung des Arbeiters bestätigt erscheint, vorzuweisen, für Arbeiter, die auf Grund einer Vermittlung eine Arbeitsstelle aufsuchen, ist in den Tarifen keine Begünstigung vorgesehen. Die Arbeiter können in einem solchen Fall nur das Entgegenkommen der Gesellschaft anrufen, die auf Grund des Art. 48 des Pflichtenheftes Einheimischen Nachlässe oder Nachsicht des Fahrpreises gewähren können.

In Italien werden Begünstigungen a) für gelegentliche, b) für öftere Hin- und Rückfahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort gewährt. Die Begünstigung unter a) wird Handwerkern und Taglöhnern (operai e braccianti), Kolonisten und Anbauern (coloni), die unter b) allen Arbeitern niederer Ordnung (lavoratori) eingeräumt. Grundsätzlich werden die Arbeiter mit Arbeiterzügen befördert; die Beförderung mit anderen Zügen wird nur ausnahmsweise zugelassen. Arbeiterwochenkarten für regelmäßige Fahrten werden nur auf Entfernungen bis 30 km, Spantagskarten (zum sonntäglichen Besuch der Familie) nur auf Entfernungen bis 50 km ausgegeben.[204]

Die Preise betragen für Handwerker, Taglöhner und Kolonisten im inneren italienischen Verkehr bis 50 km 0∙0276 £, von 51–200 km 0∙0221 £, von 201–400 km 0∙0166 £, über 400 km 0∙0138 £; für aus dem Auslande zurückkehrende Arbeiter betragen die ermäßigten Preise bis 200 km 0∙034 £, von 201–400 km 0∙028 £, über 400 km 0∙023 £. Die Preise der Wochen-, und der Sonntagskarten, gültig für je 6 Hin- und Rückfahrten, sind nachstehende: 1–4 km 0∙50 £, 5–8 km 1 £, 9–12 km 1∙50 £, 13–16 km 2 £, 17 bis 20 km 2∙50 £, 21–30 km 3∙50 £, 31–40 km 4∙50 £, 41–50 km 5∙50 £. Der Nachlaß gegenüber dem normalen Tarif bewegt sich zwischen 50 und 70%. Die Begünstigungen werden auch für Heimarbeiter gewährt, dagegen nicht für Arbeitsuchende. Die Arbeiter haben auf Namen lautende Ausweise, die von der Wohnortsgemeinde beglaubigt sind (richieste), vorzulegen. Auf den sizilianischen Linien bedarf es eines Ausweises nicht. Die Begünstigungen für gelegentliche Fahrten wird nur Gruppen von mindestens 5 Personen oder gegen Zahlung für mindestens 5 Personen gewährt.

In Belgien bestehen auf den Staatsbahnen drei Gruppen von Abonnementkarten, u. zw. solche für eine Hin- und Rückfahrt, solche für eine tägliche einfache Fahrt, endlich solche für eine tägliche Hin- und Rückfahrt in der Woche. Die Karten der ersten Gattung werden auf Entfernungen bis zu 375 km, die der zweiten auf Entfernungen bis zu 20 km, die der dritten auf Entfernungen bis zu 100 km ausgegeben. Die täglichen Arbeiterwochenkarten werden mit Gültigkeit für 6, für Arbeiter in regelmäßigen Betrieben mit Gültigkeit für 7 Tage ausgestellt. Die Erlangung der ersten Wochenkarte ist nicht einfach, das Gesuch muß 8 Tage vorher eingebracht werden und von einer amtlichen sowie von einer Bescheinigung des Arbeitgebers begleitet sein. Bei Wechsel des Arbeitsortes genügt eine neue Bescheinigung des Arbeitgebers. Eine neue Fahrkarte muß tags vorher verlangt werden und wird nur gegen Rückgabe der ausgenutzten verabfolgt. Arbeitsuchende können für Entfernungen bis zu 35 km gegen eine Bestätigung des Bürgermeisteramtes oder der Polizei eine Wochenkarte bekommen, die gegen eine gleiche Bestätigung einmal verlängert werden kann. Die Fahrpreise sind außerordentlich mäßig. Die Kosten der Wochenkarten für eine einfache Fahrt täglich (6 Fahrten) steigen auf Entfernungen von 1–20 km von 0∙60 Fr. auf 1∙05 Fr., der Preis der Wochenkarten für eine Hin- und Rückfahrt täglich (12 Fahrten) wächst innerhalb der Entfernungen von 1–100 km von 0∙95 Fr. auf 3∙15 Fr. Die Arbeiterbeförderung auf den belgischen Staatsbahnen beträgt etwa 40% der Gesamtpersonalbeförderungen.

Die russischen Eisenbahnverwaltungen, die Züge mit Wagen IV. Klasse nicht eingeführt haben, sind verpflichtet, Arbeiter, wenn sie sich in einer Zahl von 30–40 zu einer bestimmten Reise gemeldet haben, in eingerichteten Güterwagen, in denen Bänke eingestellt sind, unter Anwendung des Tarifes der IV. Wagenklasse (der dem halben Preise der III. entspricht) zu befördern. Die Bestimmung der Züge ist den Bahnen vorbehalten.

Sonst gewähren die russischen Bahnen, wie dies der industriellen Entwicklung entspricht, derzeit Fahrpreisbegünstigungen Arbeitern nur für bestimmte Strecken, während Ansiedler sehr weitgehende Fahrpreisermäßigungen genießen. Im Bereiche der Warschau-Wiener Eisenbahn verkehren auf der Strecke Tschentstochow-Sosnowice in beiden Richtungen besondere Züge für die Arbeiter des Dombrowaer Bergwerkbezirkes gegen den Fahrpreis von nur 5/16 Kop. für die Werst. Auf den Strecken Warschau-Wlochy (7 Werst) und Warschau-Pruskow (16 Werst) werden Arbeiter zum Preise von 6, bzw. 12 Kop. befördert.

Außerdem bestehen derzeit Fahrpreisbegünstigungen

a) auf den Staatsbahnen:

1. Jekaterinenbahn – Strecke Jekaterinoslaw-Suchatschewka (17 Werst) – Monatskarten à 1 Rubel.

2. Nikolayer Eisenbahn – Strecke Twer-Kulizkaja (19 Werst 10 Kop.); Strecke Bolschaja-Wischera (9 Werst 5 Kop.).

3. Permer Eisenbahn – Strecke Perm-Motowilicha (3 Werst 5 Kop.).

4. Sibirische Eisenbahnen.

Im Lokalverkehr der Station Tscheljabinsk mit der Station Nowonikolajewsk (1332 Werst) sowie im direkten Verkehr sämtlicher Stationen der Sibirischen Eisenbahn mit der Permer und der Ssamara-Slatouster Eisenbahn werden besondere Begünstigungen solchen Arbeitern gewährt, die ein Pferd, das für das Pferd nötige Futter, einen Wagen, oder Schlitten und gegebenenfalls Umzugsgut mit sich führen. In solchen Fällen werden 4 Arbeiter mit 4 Pferden und 4 Wagen, oder Schlitten in einem Güterwagen untergebracht. Es ist ihnen gestattet, das Pferdegeschirr und zusammen 36 Pud Hafer und 6 Pud Heu unentgeltlich mitzuführen. Zur Erhebung gelangen 8 Kop. für den gestellten Güterwagen und die Werst. Nebengebühren werden nicht erhoben.

5. Transkaukasische Bahn – Strecke Baku-Sanbutschi (13 Werst 5 Kop.) für Arbeiter der Naphthawerke.[205]

6. Südbahnen. Strecken Charkow-Pokotilowka (10 Werst 5 Kop.), Charkow-Merefa (24 Werst 10 Kop.), Charkow-Borki (42 Werst 15 Kop.), Charkow-Bespalowka (59 Werst 20 Kop.), Krükow-Krementschug (10 Werst 5 Kop.) und Alexandrowka-Kankrinowka (17 Werst 5 Kop.).

b) auf den Privatbahnen.

1. Moskau-Kasaner Bahn – Strecke Golutwin-Pieski (15 Werst, Monatskarten zum Preise von 1 Rubel 88 Kop.).

2. Rjäsan-Uralsker Eisenbahn – Saratow-Uwek Landungsplatz (12 Kop.); Überfahrt mit der Dampffähre von Saratow nach Pokrowskaja-Sloboda (10 Kop.) für Arbeiter, die die Umladung zwischen Schiff und Bahn besorgen.

3. Südostbahnen. Wlassower (11 Werst) und Gruschener (8 Werst) Zweigbahnen. Fahrpreis 5 Kop.

Literatur, insbesondere für Belgien: Mahain, Les abonnements d'ouvriers sur les chemins de fer belges. Brüssel u. Leipzig 1910.

v. Frankl-Hochwart.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 202-206.
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