Güterdienst

[430] Güterdienst, Transportdienst (goods-service, freight-service; service des marchandises; servizio delle merci), die gesamte die Beförderung der Güter auf den Eisenbahnen betreffende Tätigkeit, mit Ausnahme der Beistellung der Zugkraft.

Die allgemeine Einrichtung und Leitung des G., der Erlaß der notwendigen allgemeinen Anordnungen, die Sorge für die erforderlichen Anlagen und Ausrüstungen u.s.w. obliegt den Organen der Zentralverwaltung; für die Ausführung des G. selbst bestehen äußere Dienststellen[430] (Güterabfertigungen, Güterabfertigungsstellen, Güterexpeditionen, Güterexpedite).

Der G. dieser äußeren Dienststellen umfaßt die gesamte Güterabfertigung (s.d.), also die Erledigung aller die Beförderung von Eilgütern, Frachtgütern, Fahrzeugen, Tieren und Leichen u.s.w. bis zur wirklichen Bewegung durch die Maschinen- oder sonstige Zugkraft vorbereitenden Handlungen sowie vorher die Annahme und nach Beendigung der eigentlichen Beförderung die Auslieferung des Gutes an den Empfänger, einschließlich der Berechnung und Vereinnahmung der aus der Beförderung sich ergebenden Gebühren.

Diese der eigentlichen Beförderung vorausgehende oder nachfolgende Tätigkeit der Güterabfertigungen oder Stationen, wonach man für den einzelnen Beförderungsakt Versand- und Empfangsstationen unterscheidet, bildet die eine Seite des G., während die andere die ordnungsmäßige Beförderung des Gutes vom Versand- zum Bestimmungsort zum Gegenstand hat. Hier kommt in Betracht die Verladung und Einstellung in den vorgeschriebenen oder zweckentsprechenden Zug, die richtige Überleitung auf einen anderen Zug auf Abzweigstationen, die möglichst glatte Durchführung der Beförderung bis zur Bestimmungsstation u.s.w.

Die Organisation des G., die Einrichtungen zur Abfertigung und Beförderung der Güter, die Einteilung der der Güterbeförderung dienenden Züge (s. Güterzüge) u.s.w. sind bei den einzelnen Bahnverwaltungen verschieden und den besonderen Verhältnissen angepaßt; in bezug auf Einrichtung und Durchführung des G. geben die einzelnen Bahnen und Verbände mehr oder minder ausführliche Dienstvorschriften heraus, namentlich bestehen bei den meisten Verwaltungen umfangreiche Vorschriften über die Güterabfertigung auf den äußeren Dienststellen.

Eine Eigentümlichkeit der nordamerikanischen Bahnen besteht in der Abfertigung bestimmter Güter durch die sog. Expreßgesellschaften (s.d.).

Matibel.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 5. Berlin, Wien 1914, S. 430-431.
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