Pensionswesen

[472] Pensionswesen (Pension [= P.]). Das P umfaßt alle Einrichtungen, die dem Eisenbahnpersonal beim Eintritt der Dienstunfähigkeit und den Hinterbliebenen beim Tode eines Bediensteten die Gewährung einer festen Jahresrente, einer P. (Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld) sicherstellen. Die Fortbezahlung des Gehalts in Form der P. auch nach Aufhören der Dienstleistungen begründen die einen damit, daß sie im Ruhegehalt eine Gegenleistung dafür erblicken, daß der Beamte seine volle Arbeitskraft in den Dienst stelle und nicht selbst durch Erwerbstätigkeit für das Alter sorgen könne. Auch sei die P. notwendig zur Wahrung der Würde und des Ansehens des Beamtentums, indem sie dem Beamten die Mittel zu einer angemessenen Lebensführung gewähre. Nach anderen entspricht es der Natur des Gehalts als einer Unterhaltsrente, daß er auch für die Zeit wenigstens teilweise fortgewährt wird, in der auf die Betätigung des Beamten verzichtet werde oder werden müsse. Diese mehr auf die öffentlichen Beamten zugeschnittenen Begründungen reichen heute, wo die Invalidenfürsorge für alle in fremder Wirtschaft tätigen Personen als eine allgemeine Aufgabe der Gesellschaft verlangt und anerkannt ist, nicht mehr aus, vielmehr wird man zur Rechtfertigung der P. mit v. Hartling sagen können, daß, weil Arbeitskraft und Person des Arbeiters (Angestellten) untrennbar miteinander verbunden sind, niemand berechtigt ist, nur die Arbeitskraft für sich zu verwerten, die Sorge für den kranken und invaliden Menschen dagegen anderen zu überlassen. Es darf hier auch der Gesichtspunkt hervorgehoben werden, daß sich eine gute Invalidenfürsorge wohl bezahlt macht, indem das Bewußtsein einer guten Versorgung seiner selbst und der Seinigen im Menschen starke Kräfte für den Dienst auslöst, die sonst durch die Sorge für die eigene und der Familie Zukunft gebunden blieben.

Gehalt und Lohn genügen in der Hauptsache nur zur Deckung der augenblicklichen Lebensbedürfnisse; namhafte Rücklagen sind nur wenigen und nur in mäßigem Umfang möglich, der Dienst gestattet nicht, nebenher einträglichen Erwerbsarbeiten nachzugehen, ja solche sind zumal bei Staatsbeamten nicht einmal gerne gesehen oder ausdrücklich verboten. Deshalb muß Vorkehr für die Versorgung in der Zeit getroffen werden, wo der einzelne, sei es wegen des Alters oder infolge Krankheit und Gebrechen, sich den Lebensunterhalt durch Fortführung des Dienstes nicht mehr beschaffen kann.

Nicht nur die Staatsbahnen, sondern auch die Privatbahnen von einiger Bedeutung haben ihre Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet schon früh erkannt, und die Gründung von Pensionskassen reicht bis in die Anfänge des Eisenbahnwesens zurück.

Die P. werden nach der Höhe des Gehalts oder Lohnes und nach dem Dienstalter bemessen. Das reine Fraternitätssystem, wonach den Angehörigen derselben Dienstklasse oder ihren Hinterbliebenen ohne Rücksicht auf Dienstalter und Diensteinkommen gleiche oder annähernd gleiche Renten ausgesetzt werden, ist kaum mehr in Übung. Die meisten Pensionsbestimmungen setzen die Zurücklegung einer Wartezeit von 5–10 Jahren voraus, lassen die Renten mit einem Mindestbetrag, der sich zwischen 25 und 40% des Einkommens bewegt, beginnen und steigern ihn bis zum 25. oder 40. Dienstjahr und bis zu einem Höchstbetrag, der zwischen 60 und 100% liegt. Die P. oder Rente wird teils bei Erreichung eines bestimmten Dienstalters, teils nur beim Nachweis der Dienstunfähigkeit gewährt. Die Pensionierung kann auch von Amts wegen eingeleitet werden, wenn der Beamte nicht mehr dienstfähig erscheint. Die Witwenrenten werden teils aus der P. des Mannes, teils aus dessen Diensteinkommen berechnet und betragen 1/3 bis 1/2 seiner P. Die Waisengelder werden in Teilen des Witwengeldes festgesetzt.[472]

Ist die Wartezeit nicht erreicht, so treten vielfach Gnadenverwilligungen an Stelle der P.; teils lebenslänglich, teils zeitlich beschränkt, haben sie im übrigen den Charakter von freiwillig bezahlten P. Öfter wird das Personal des äußeren Dienstes günstiger als das Bureaupersonal gestellt; das Zugbegleit- und besonders das Lokomotivpersonal wird durch Einrechnung der Nebenbezüge oder durch Gewährung höherer Steigerungssätze oder durch Zuschläge zum Dienstalter bevorzugt. Für die durch einen Betriebsunfall dienstunfähig gewordenen Personen gelten besondere Bestimmungen (s.d. Art. Unfallfürsorge).

Als Träger der Pensionslast erscheint bei den Staatsbahnen meist der Staat selbst, u.zw. in Deutschland ohne jeden Beitrag des Personals. Im übrigen muß es sich Abzüge am Gehalt gefallen lassen: 2–6% des Gehalts fortlaufend und 10–25% bei der Anstellung oder der Gehaltserhöhung. Die Abzüge fließen in Pensionskassen, in die auch die Bahnverwaltung Beiträge und nötigenfalls Zuschüsse einzahlt. Kleinere Bahnen versichern ihr Personal bei Rentenanstalten oder schließen sich zu einer Kollektivversicherung zusammen. Für die anderweitig nicht versorgten Angestellten und Arbeiter bestehen in Deutschland und Österreich besondere Versicherungsanstalten des öffentlichen Rechtes.

Der Beitritt zu den Pensionskassen war früher vielfach freigestellt, jetzt ist er durch Gesetz oder Satzung wohl überall zur Pflicht gemacht. Die Beitragserhebungen und die jährlichen Rücklagen dieser Kassen waren meist ungenügend. Mit der fortschreitenden Erkenntnis des Rentenwesens und mit der Entwicklung der Invaliditätsstatistik ging man zu einem versicherungstechnisch richtigen Verfahren über und belastete die einzelnen Jahre nicht bloß mit dem wirklichen Anfall an P. und einer mäßigen Rücklage für den Reservefonds, sondern nach dem gesamten Personalstand und seinen Bezügen unter Berücksichtigung seiner wahrscheinlichen Aktivität und der Dauer seiner Invalidität und der Gesamtheit der Hinterbliebenenbezüge.

Die Pensionskassen werden gewöhnlich von den Eisenbahndirektionen verwaltet, dem Personal steht mitunter eine Vertretung im Vorstand oder Aufsichtsrat zu, deren Tätigkeit sich aber mehr auf eine allgemeine Kontrolle der Geschäftsführung und auf die Vorbringung von Wünschen erstreckt als auf den Ausbau der Kasse, zu dem es dieser an den verfügbaren Mitteln zu fehlen pflegt. An der Schwierigkeit der richtigen Verwaltung und an der Höhe der notwendigen Beiträge ist auch die Schaffung und Fortführung eigener Pensionskassen des Personals vielfach gescheitert. Sie kamen nur da zu einiger Blüte, wo die Eisenbahnverwaltung die Geschäftsführung in die Hände nahm und größere Zuschüsse leistete.

Die Pensionsverhältnisse fast aller Länder haben in den letzten Jahren, sowohl hinsichtlich der Ausdehnung auf möglichst weite oder alle Kreise des Personals, als hinsichtlich der Pensionssätze, eine für das Personal hocherfreuliche Entwicklung genommen. Die P. sind zu einer Höhe emporgestiegen, die abgesehen von der Erfüllung kleinerer Wünsche namentlich auf dem Gebiet der Waisenpflege im ganzen wohl wesentlich nicht mehr überschritten werden kann und deren Beibehaltung ein pflichttreues, dienstfreudiges, kurz ein moralisch hochstehendes Personal sowie wohlgeordnete Zustände und gesunde Finanzen zur Voraussetzung hat. Die Belastung der Eisenbahnverwaltungen durch die P. schwankt derzeit, je nachdem das Personal durch Beiträge zu den Kosten beigezogen wird oder nicht, zwischen 5 und 15% des gesamten Personalaufwands. Sie ist für das angestellte Personal höher als für die Arbeiter. Die Zahl der Pensionierten beträgt 10–20% der Aktiven und bei Einrechnung der Witwen 20–40%. Hierbei ist zu beachten, daß bei dem entsprechend der Verkehrszunahme rasch anwachsenden Personal die unteren Altersklassen der Aktiven im Verhältnis weit stärker als die oberen besetzt sind und daß sich daher mit Annäherung an den sog. Beharrungszustand das Verhältnis mehr zu Ungunsten des Dienstpersonals verschieben wird.

Zu erwähnen ist noch die Streitfrage, die sich in den letzten Jahren über die bessere Fürsorge für die »Altpensionäre« entwickelt hat, d.h. über die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen, deren P. nach den früheren, ungünstigeren Gehalt- und Pensionsverhältnissen festgesetzt worden sind. Gilt mit der Zurruhesetzung und dem Tod das Dienstverhältnis als endgültig abgeschlossen oder hat der Staat (Arbeitgeber) die Pflicht, die P. entsprechend den veränderten Zeitverhältnissen nachträglich zu erhöhen? Im allgemeinen wurde die Rückwirkung von Gehalt- und Pensionserhöhungen oder die Neuregelung schon verwilligter P. grundsätzlich abgelehnt und versucht, auf dem Weg der Gewährung fortlaufender Unterstützungen an Bedürftige der Not zu steuern und Härten auszugleichen (Preußen). In Württemberg wurden anläßlich der erheblichen Verbesserung der P. (1907) und der Gehaltsverhältnisse (1911) die vor 1907 angefallenen P. bei den Beamten je um 70 und 100, zusammen 170 M., bei den Witwen um[473] je 100, zusammen 200 M. und dementsprechend auch die Waisenrenten erhöht.

Über die Gestaltung und den Stand der Pensionsverhältnisse des Eisenbahnpersonals in den größeren Staaten Europas ist folgendes zu bemerken:

Deutschland. Die Pensionsverhältnisse des angestellten Personals (Beamte und Unterbeamte) sind durch die Beamtengesetze der einzelnen Staaten geregelt.

Für die nicht etatmäßig angestellten Beamten der Staatsbahnen sowie für die sonst nicht pensionsberechtigten Angestellten der Privatbahnen hat das schon erwähnte Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 eine ergänzende Invaliden- und Familienfürsorge geschaffen. Durch dieses werden alle Beamten bis zum Gehalt von 5000 M. versichert. Die Monatsbeiträge sind in 9 Gehaltsklassen von 1∙60–26∙60 M. festgesetzt und zur Hälfte vom Arbeitgeber zu tragen. Die Wartezeit für männliche Mitglieder ist 10, für weibliche 5 Jahre, d.h. 120 und 60 Monatsbeiträge; das Ruhegeld beträgt 1/4 der ersten 120 Monatsbeiträge und 1/8 der übrigen; die Witwenrente macht 2/5 des Ruhegelds aus, Waisen erhalten 1/5, Doppelwaisen 1/3 der Witwenrente, zusammen dürfen die Hinterbliebenen nur Renten bis zum Betrag der Mannesrente beziehen. Anspruch auf Ruhegeld hat, wer 65 Jahre alt ist oder dessen Arbeitsfähigkeit dauernd auf weniger als die Hälfte herabgesunken ist. Ebenso wird Ruhegeld bei Krankheiten für die 26 Wochen übersteigende Dauer gewährt.

Für den Arbeiterstand ist durch die Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 gesorgt, in die das frühere Invalidenversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 übergegangen ist. Hiernach sind alle Arbeiter gegen Invalidität und ihre Familien gegen den Tod des Ernährers durch Renten versichert. Jeder Versicherte gehört einer der 5 Lohnklassen an, die nach dem mittleren Jahresverdienst auf 300, 500, 750, 1000 und 1200 M. bemessen sind, und zahlt gemeinsam mit dem Arbeitgeber einen Wochenbeitrag zwischen 16 und 48 Pf. Wer nach Bezahlung von 1200 Beiträgen 70 Jahre alt geworden ist, erhält eine Altersrente, die mit 50 M. Reichszuschuß von 110–230 M. abgestuft ist. Wer nach 200 Beiträgen invalid wird, d.h. nicht mehr im stande ist, 1/3 seines ordentlichen Diensteinkommens zu verdienen, oder wer über 26 Wochen krank ist, erhält eine Invalidenrente, die aus einem Grundbetrag von 60–100 M., einer Steigerung für jeden Wochenbeitrag von 3–12 Pf. und einem festen Reichszuschuß von 50 M. zusammengesetzt ist. Hierzu tritt noch eine Erhöhung um 1/10 des Grundbetrags für jedes Kind unter 15 Jahren bis zu 5 Kindern. Die Witwenrente, die invaliden Witwen der Versicherten zu teil wird, beträgt 3/10 der Mannesrente und 50 M. Reichszuschuß, die Waisenrente 3/20 der Mannesrente für das erste Kind und 1/40 für jedes weitere nebst je einem Reichszuschuß von 25 M.

Zu dieser gesetzlichen Arbeiterfürsorge haben die Staatsbahnverwaltungen von Anfang an noch besondere Rentenzuschußkassen gefügt und sie mit der allgemeinen Invalidenversicherung oder ohne diese zu Arbeiterpensionskassen gemacht. Den Lohnklassen wurden noch weitere bis zu 1750, in Württemberg bis zu 2000 M. hinzugefügt. Als Wochenbeitrag werden je nach der Lohnklasse 28 bis zu 140 Pf. erhoben und zwischen dem Versicherten und der Verwaltung geteilt. Die Invaliden- und Witwenzuschußrenten begannen zuerst mit 6% des Lohnes nach 10 Jahren und stiegen bis zum 35. Jahr auf 16%. Heute sind diese Sätze dank der guten Entwicklung und der staatlichen außerordentlichen Zuschüsse auf 20–50% bei den Invalidenrenten und auf 10 oder 15% bis zu 25 oder 30% bei den Witwenzuschußrenten je nach 40 Jahren gestiegen. Die Waisen erhalten 1/3, Doppelwaisen die Hälfte der Witwenrenten. Die Wartezeit ist von 10 auf 5 Jahre verkürzt worden. Mecklenburg, das die Kasse erst 1907 gegründet hat, steht in den Renten noch etwas zurück.

Im ganzen kommt jetzt die Arbeiterversorgung der deutschen Staatsbahnen der der Beamten ziemlich nahe. Es betragen die Invalidenrenten (ohne die Kinderrenten) nach 10 Jahren 125 bis 212, nach 40 Jahren 172–400 M.; die Zuschußrenten bei den Reichsbahnen in Preußen und Sachsen nach 5–10 Jahren 99–264 M. (Sachsen 242), nach 40 Jahren 297–825 M. (Sachsen 753), in Baden und Bayern anfangs 100 (Baden 170) bis 320 M., am Ende 250 (425) bis 800 M., in Württemberg anfangs 75–300 M., am Ende 250–1000 M. Die Witwenzuschußrenten bewegen sich im allgemeinen anfangs zwischen 75–255 M. und nach 40 Jahren zwischen 125–600 M.

Bei den Reichseisenbahnen haben die etatmäßigen Beamten gemäß dem Reichsbeamtengesetz Anspruch auf P. nach dem 65. Lebensjahr oder bei früherem Eintritt der Dienstunfähigkeit, wenn sie eine 10 jährige Wartezeit zurückgelegt haben oder die Dienstunfähigkeit auf den Dienst zurückführen können. Die Dienstzeit beginnt mit dem Diensteid, frühestens mit dem vollendeten 18. Jahr. Die Dauer des Militärdienstes wird eingerechnet. Für Kriegsdienst wird 1 Jahr zugeschlagen. Die P. beträgt nach 10 Jahren 20/60 Diensteinkommens, steigt bis zum 30.[474] um 1/60, dann um 1/120 jährlich bis höchstens 45/60. Das Diensteinkommen umfaßt den Gehalt, den gesetzlich bestimmten Betrag des Wohnungsgeldes und im Etat besonders genannte Zulagen. Bei Dienstunfähigkeit vor Beendigung der Wartezeit kann eine Gnadenpension bewilligt werden. Ebenso kann dem Beamten bei Strafentlassung ein Teil der P. lebenslänglich oder auf bestimmte Zeit zuerkannt werden. Wiederanstellung im öffentlichen Dienst mit einem Einkommen, das mit der P. den früheren Gehalt übersteigt, hat den Wegfall des Mehrbetrags an der P. zur Folge.

Die Hinterbliebenen (Frau und Kinder) erhalten nach dem Tode des Beamten für 3 Monate dessen Gehalt oder P. weiter, hieran reiht sich das Witwen- und Waisengeld. Das Witwengeld beträgt 40% der Beamtenpension (mindestens 300, höchstens 5000 M.), das Waisengeld 1/5 bei Doppelwaisen, oder wenn die Mutter nicht pensionsberechtigt ist, 1/3 des Witwengeldes. Witwen- und Waisengelder werden eventuell bis zum Betrag der Beamtenpension verhältnismäßig gekürzt. Ist die Witwe über 15 Jahre jünger als der Mann, so wird die P. für jedes weitere Jahr des Unterschieds bis zum 25. um 1/20 gekürzt. Die Kürzung ermäßigt sich um 1/10 für jedes Jahr, das die Ehe über 5 Jahre währte. Ist die Ehe nach der Pensionierung oder 3 Monate vor dem Tode zur Erlangung von Witwengeld geschlossen worden, so wird kein Witwen- und im ersten Fall auch kein Waisengeld gewährt. Die Rente fällt weg im Falle der Heirat und ruht bei Anstellung im öffentlichen Dienst mit einem Einkommen von über 2000 M. bei Witwen und über 1000 M. bei Waisen, oder wenn sich die Witwe eine eigene P. von über 1500 M. erdient hat, je im Mehrbetrag dieser Bezüge.

Die P. ruhen allgemein, wenn die Reichsangehörigkeit verloren geht.

Für Preußen gelten fast dieselben Bestimmungen, nur die Kürzung des Witwengeldes bei Altersunterschied weicht etwas ab. Für jedes Jahr, um das die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Mann ist, wird 1/30 der Rente abgezogen und für jedes Jahr, das die Ehe über 5 Jahre dauert, 1/20 wieder zugerechnet.

In Bayern besteht für den Pensionsanspruch keine Wartezeit. Die Dienstzeit beginnt frühestens mit dem 21. Jahr. Der Ruhegehalt beträgt in den ersten 10 Jahren 35%, steigt dann jährlich um 2% bis zum 20. und später um 1% bis zu 75% mit 40 Dienstjahren. Bei der Pensionsberechnung wird wie in Baden auch ein Teil der nächstfälligen Aufbesserung berücksichtigt. Die P. fällt weg wie in Württemberg, wenn die Wiederanstellung im Staatsdienst abgelehnt wird. Das Waisengeld lauft bis zum 21. Jahr fort, der Bezug kann verlängert werden, wenn die Waise erwerbsunfähig ist. Bayern gewährt auch P., wenn die Ehe kurz vor dem Tode oder vor der Pensionierung geschlossen wurde. Außerdem sieht es bei der Wiederverheiratung die Möglichkeit einer Abfindung (Beihilfe) in 5fachem Jahresbetrag des Witwengeldes vor.

In Sachsen beginnt die Beamtenpension nach 10 Jahren mit 30% des Gehalts, steigt mit 15 und 16 Jahren auf 31 und 32%, dann bis zum 24. Jahr jährlich um 2%, bis zum 31. Jahr um 3%, vom 32.–34. wieder um 2%, hierauf um 1% bis zur Höchstpension mit 80% des Diensteinkommens bei 40 Dienstjahren. Die Dienstzeit wird vom 25. Lebensjahr an gerechnet.

Das Witwengeld fängt mit 20% des Diensteinkommens an, steigt für je 3 Jahre um 1% bis zu 30% im ganzen. Die Regierung kann das Witwengeld unter Umständen bis zu 5% des Einkommens, jedoch nicht über 30% erhöhen. Halbwaisen erhalten 1/4 der Witwenrente. Witwen- und Waisengeld zusammen dürfen die 11/2fache Beamtenpension nicht übersteigen. Keine Rente wird gewährt, wenn der Mann bei der Eheschließung schon dienstunfähig war oder über 65 Jahre alt eine über 25 Jahre jüngere Frau heiratete.

Württemberg kennt keinen Anspruch auf Pensionierung, sie wird nur bei Dienstunfähigkeit gewährt. Die Dienstzeit geht frühestens vom 23. Jahr ab; nach dem 18. Jahr geleisteter Militärdienst wird eingerechnet. Der Ruhegehalt (P.) beginnt nach 9 Jahren mit 40%, steigt für den Gehaltsteil über 2400 M. jährlich um 11/2, für den niedrigeren um 13/4% bis zum 40. Jahr; sie steigt also für jenen bis zu 85%, für diesen bis zu 92∙5% an. Die Witwenpension beträgt 50% der Beamtenpension und tritt 2 Monate nach dem Tod des Beamten in Kraft; so lange wird der Gehalt oder die volle Beamtenpension fortbezahlt. Der Mindestbetrag ist auf 350 M. festgesetzt. Kürzung tritt ein, wenn die Witwe mehr als 18 Jahre jünger als der Mann ist, u.zw. für je 4 Jahre 1/6. Bestand die Ehe über 5 Jahre, so wird für jedes weitere 1/10 der Kürzung nachgelassen. Ohne Einfluß auf die Witwenpension ist die Zeit der Eheschließung, die auch nach der Pensionierung des Beamten erfolgt sein kann.

In Baden beträgt die P. nach 10jähriger Wartezeit 35% des Einkommens und steigt halbjährlich um 0∙8% bis zu 75% an.

Die Witwenpension beträgt 30% des Diensteinkommens, die Waisenrente 1/5, für Doppelwaisen bei einer Waise 4/10, bei zwei 7/10; für jede weitere 3/10 der Witwenrente.[475]

Statistik:


a) Übersicht über den Pensionsaufwand der deutschen Staatsbahnen im Jahre 1912.


Pensionswesen

b) Einige bemerkenswerte Zahlen aus den Berichten der bayrischen und württembergischen Staatsbahnen von 1913:


Bayern hat bei 31.826 aktiven Beamten 6764 (= 21∙25%) Pensionäre und 7657 Witwen (= 24∙06% der Aktiven) und 6124 Waisen (= 0∙76 auf 1 Witwe).

6670 pensionierte Beamte erhalten 9,944.444 M. Ruhegehalte, auf einen trifft es 1491 M., 7420 Witwen erhalten 3,377.933 M. P., auf eine trifft es 455 M., 5662 Waisen erhalten 447.630 M., auf eine trifft es 79 M.

In Württemberg sind bei 8566 etatmäßigen Beamten 1728 (= 20∙17%) zur Ruhe gesetzt. Von diesen sind 14 unter 35, 105 zwischen 36 und 45, 219 zwischen 46 und 55, 492 zwischen 56 und 65, 707 zwischen 66 und 75 und 191 zwischen 76 und 95 Jahren alt. Witwen sind es 1879 (= 21∙93% der Aktiven), Waisen 983 (= 0∙52 auf eine Witwe).


Pensionswesen

Für die Beamten der deutschen Privatbahnen wurde 1888 eine Pensionskasse in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gegründet; ihr treten die einzelnen Bahnen mit der Verpflichtung bei, alle Angestellten mit Monatsgehalt bis zu 500 M. darin zu versichern. Die Verwaltungen zahlen eine Aufnahmegebühr von 40 M. für das Bahn km und einen laufenden Beitrag in der Höhe der Gesamtbeiträge ihres Personals einschließlich der Aufbesserungseinlagen. Die Mitglieder zahlen 1/2 des Anstellungsgehalts als Eintrittsgeld, sowie 1/12 jeder Aufbesserung und 5∙5% des Diensteinkommens als laufenden Beitrag, der nach der Pensionierung auf 4∙9% ermäßigt wird und ganz wegfällt, wenn der Pensionierte weder Frau noch Kinder unter 18 Jahren hat. Freie Wohnung wird mit mindestens 10% des Gehalts eingerechnet. Die Kasse gewährt P. nach den dem Reichsbeamtengesetz nachgebildeten Bestimmungen und Rentensätzen. Weibliche Mitglieder erhalten schon nach 5jähriger Mitgliedschaft eine P. von 10/60 des Gehalts. Mitglieder, die ohne Verschulden nach 10 Dienstjahren (vom 21. Jahr an gerechnet) entlassen werden, erhalten, ohne dienstunfähig zu sein, eine P., deren eine Hälfte die Bahn zu tragen hat. Beim Dienstaustritt ist freiwillige Fortversicherung vorgesehen.

Organe der Kasse sind: der Vorstand, der Aufsichtsrat (Kuratorium) und die Generalversammlung, deren Vertreter von örtlichen Beamtenausschüssen gewählt sind.

Die Pensionskasse gilt als volle Ersatzkasse für die gesetzliche Angestelltenversicherung. Ihr gehören (1913) 268 Eisenbahnen (einschließlich[476] der Kleinbahnen) mit 10.299 Mitgliedern an. Renten beziehen 323 Invalide, 243 Witwen, 424 Waisen; das Vermögen beträgt nahezu 20 Mill. M.

Österreich. Die Staatsbahnen haben ein Pensionsinstitut für Beamte und Unterbeamte und ein Pensionsinstitut für Diener, Hilfsbedienstete und Arbeiter nach einjähriger Dienstzeit. Für die beim Ankauf von Privatbahnen übernommenen Beamten werden vielfach deren besondere Versorgungsfonds fortgeführt. Die Wartezeit für den Rentenanspruch beträgt 10 Jahre. Wer infolge unverschuldeter Krankheit nach 5 Jahren oder infolge eines Betriebsunfalls invalid wird, bedarf der Vollendung der Wartezeit nicht. Die P. (Provision) beginnt mit 40% des Gehalts, zuzüglich 40% des Wiener Quartiergeldes, und steigt jährlich um 2∙4%, so daß mit 35 Dienstjahren die volle P. gleich 100% des Gehalts erreicht ist. Dem Lokomotivpersonal wird die Dienstzeit 11/2fach berechnet. Der Mindestbetrag ist für Beamte 800, Unterbeamte 600, Diener 400, Hilfsbedienstete und Arbeiter 300 K. Die Witwe erhält 1/3 des Gehalts als P. oder 50% der Provision des Mannes; die eben genannten Mindestsätze gelten auch für sie. Die Witwenpension ruht bei Wiederverheiratung, lebt aber wieder auf, wenn auch der zweite Mann stirbt; doppelte P. ist ausgeschlossen. Die Waisenrenten betragen 1/5, bei Doppelwaisen die Hälfte der Witwenrente, u.zw. bis zum 18., unter Umständen bis zum 24. Jahre, und bei Erwerbsunfähigkeit auch länger. Die P. der Hinterbliebenen dürfen die des Mannes nicht übersteigen. War das Mitglied bei der Eheschließung über 55 Jahre alt und die Witwe über 15 Jahre jünger, so wird die Rente für jedes Jahr des Altersunterschieds von 10–20 Jahren um 1/20 gekürzt. Wurde die Ehe erst im letzten Jahre vor dem Ableben des schon kranken Mannes oder im Ruhestand geschlossen, so wird Witwenrente nicht gewährt. Die P. wird eingezogen, wenn die Witwe einen unsittlichen, öffentliches Ärgernis erregenden Lebenswandel führt. Die Hinterbliebenen eines Pensionierten erhalten außer ihren P. ein Sterbequartal in der Höhe des 3fachen Monatsbetrags der P. des Verstorbenen. Die Einlagen in das Pensionsinstitut betragen 25% des Anstellungsgehalts, 50% jeder Aufbesserung und 4%, für das Lokomotivpersonal 6% des Gehalts und der Quartiergeldquote; in das Provisionsinstitut sind teils 4, teils 5, vom Lokomotivpersonal 7∙5% einzuzahlen. Personen, die nach dem 35. Jahre eintreten, müssen 2% für jedes Jahr nachbezahlen. Der Staat leistet an beide Institute die Hälfte der Mitgliederbeiträge.

Die Staatsbahnen bezahlten im Jahre 1912 bei einem Personalstand von 177.911 P. an 19.825 Beamte, 17.732 Witwen, rd. 16.000 einfache und 1700 Doppelwaisen. Der Aufwand aller Renteninstitute belief sich bei 46∙2 Mill. K Einnahmen auf 45∙3 Mill. K Ausgaben. Das Vermögen betrug 62 Mill. K.

Bei den ungarischen Staatsbahnen sind die Angestellten Mitglieder des Pensionsinstituts und erhalten im Invaliditätsfall nach 8jähriger Dienstzeit eine P. von 35% des Einkommens. Sie steigt jährlich bis zum 31. Jahr um 2∙5%, bis zum 36. um 11/2%, womit eine P. im vollen Gehalt erreicht ist. Dem Zugbegleit- und Lokomotivpersonal wird die Dienstzeit 11/2fach berechnet. Es hat also mit 24 Jahren schon Anspruch auf eine P. im vollen Gehalt. Zur P. tritt ein Wohnungsgeld in Höhe von 15% der P., höchstens jedoch 50% des für Budapest geltenden Quartiergelds.

Die Beamten haben in die Pensionskasse zu bezahlen 25∙3% des Anstellungsgehalts, 57∙5% jeder Aufbesserung und 4∙8%, das Zugpersonal 7∙2% laufenden Beitrag. Der Staat leistet die gleich hohen laufenden Beiträge und kommt für den Fehlbetrag auf, der 1912 über 5 Mill. K ausmachte. Die Zahl der Pensionierten betrug damals 9664 mit 17,586.000 K Renten. Das Vermögen war auf rd. 22 Mill. K berechnet. Die Einnahmen beliefen sich auf 12∙8, die Ausgaben auf 17∙9 Mill. K.

Die ständigen Arbeiter werden nach 3jähriger Dienstzeit Mitglieder der 1903 gegründeten Provisionskasse und nach 10 Jahren rentenberechtigt. Sie sind nach dem Lohn in 3 Klassen eingeteilt und zahlen Monatsbeiträge von K 1∙50 bis 6∙–, die geringste Provision beträgt 100, die höchste 1200 K. Die Einnahmen betrugen 1912 1∙8 Mill., darunter 1,081.000 K Beiträge und 101.000 K Zuschuß der Eisenbahnverwaltung, der sich weiter erhöhen wird. Das Vermögen ist auf 11 Mill. K angegeben. Renten beziehen 861 Mitglieder, 787 Witwen, 684 einfache und 39 Doppelwaisen.

Bosnisch-Herzegowinische Landesbahnen. Die Pensionsverhältnisse der Beamten, Unterbeamten und Arbeiter sind bis auf geringe Abweichungen denjenigen der österreichischen Staatsbahnen nachgebildet.

Die österreichischen Privatbahnen gewähren ihrem Personal eine Invaliden- und Hinterbliebenenfürsorge, die der der Staatsbahnen ähnlich und im wesentlichen ebenbürtig ist. Personal und Verwaltung zahlen in Pensions- und Provisionskassen Beiträge wie bei den Staatsbahnen ein.

Für die Ruheversorgung der Bediensteten von Lokal- und Kleinbahnen, die keine Pensionskassen[477] besitzen, leistet ein besonderes Pensionsinstitut des Verbandes der österreichischen Lokal- und Kleinbahnen.

Wo die eigene Fürsorge der Bahnen versagt, tritt die allgemeine Pensionsversicherung der Angestellten nach dem Ges. vom 16. Dezember 1906 ein.


Frankreich. Die Staatsbahnen haben die Pensionsbestimmungen auf Grund des Ges. vom 21. Juli 1909 im Jahre 1911 neu geregelt. Hiernach sind sämtliche Beamte und Arbeiter Mitglieder der Pensionskasse, (Caisse de Retraite). Jedes Mitglied läßt 5% seines Einkommens, 1/12 des Anstellungsgehalts und jeder Aufbesserung zurück. Der Staat schießt 15% der. Gehalte zu. Anspruch auf P. besteht nach 25 Dienstjahren und Zurücklegung des 55., beim Lokomotivpersonal des 50. Lebensjahrs, früher im Fall der Invalidität nach 15 Dienstjahren oder ohne Wartezeit, wenn der Dienst die Ursache der Invalidität ist.

Wer aus dem Dienst in den ersten 15 Jahren ausscheidet, erhält die Beiträge zurück. Nach 15jähriger Dienstzeit verbleibt der Anspruch auf P. (aufgeschobene Rente), die von da an ausbezahlt wird, wo sie beim Verbleiben im Dienst fällig geworden wäre. Die P. beträgt 2% des durchschnittlichen Einkommens der letzten 6 Jahre für jedes Dienstjahr, mindestens 10%, jedoch nicht unter 360 Fr. Der Höchstbetrag ist gleich 3/4 des Gehalts, jedoch nicht über 6000 Fr. Die Witwen- und Waisenpension beträgt die Hälfte der Mannespension und kann auch der geschiedenen Frau zu gute kommen. Die Ehe muß 3 Jahre vor dem Abgang aus dem Dienst geschlossen worden sein oder es muß ein in der Dienstzeit geborenes Kind vorhanden sein. Die Pensionskassen der Privatbahnen gehen bis 1850 zurück. Ihre Satzungen sind nach dem erwähnten Gesetz umgearbeitet worden und haben im wesentlichen gleiche Bestimmungen und Rentensätze wie die Staatsbahnen.

Durch Ges. vom 28. Dezember 1911 wurde in Ergänzung des Ges. vom 21. Juli 1909 bestimmt, daß die nach dem 1. Januar 1911 festgesetzten Pensionen der Eisenbahnbediensteten der großen Hauptbahnnetze für die Gesamtdauer der vor diesem Zeitpunkt geleisteten Dienstjahre, gerechnet von dem Ablauf des ersten Jahres dauernder Beschäftigung, mindestens betragen müssen:

1. für die Beamten, die am 1. Januar 1911 einer Pensionsvorschrift nicht unterlagen, 1/80 des mittleren Gehalts oder Bezugs für jedes vor der Einführung von Pensionsvorschriften abgeleistete Dienstjahr ausschließlich des ersten;

2. für die Beamten, auf die am 1. Januar 1911 eine Pensionsvorschrift bereits anwendbar war, 1/80 des mittleren Gehalts oder Bezugs für jedes vor der Einführung von Pensionsvorschriften abgeleistete Dienstjahr, ausschließlich des ersten, und 1/60 desselben mittleren Gehalts (Bezugs) für jedes nach Einführung von Pensionsvorschriften abgeleistete Dienstjahr.

Überhaupt muß für die Eisenbahnbediensteten, deren mittlerer Gehalt oder Bezug 1500 Fr. nicht übersteigt, die Pension, die den vor dem 1. Januar 1911 liegenden Jahren dauernder Beschäftigung, ausschließlich des ersten, entspricht, für jedes vor der Einführung von Pensionsvorschriften liegende Jahr mindestens 1/80 und für jedes nach der Einführung von Pensionsvorschriften liegende Jahr mindestens 1/60 des genannten mittleren Bezugs abtragen.

Diese Mindestsätze sind auch bei der Berechnung der Hinterbliebenenpensionen in Ansatz zu bringen.

Die Pension darf gewisse Höchstsätze nicht überschreiten.

Zur Beschaffung der erforderlichen Geldmittel können die Eisenbahngesellschaften und die Staatseisenbahnverwaltung Schuldverschreibungen ausgeben.

Das alte Netz der Staatsbahnen zählte 1912 50.261 Kassenmitglieder. Die alte Satzung 1902–1910 umschloß 31.302 Mitglieder mit einem Pensionskassenvermögen von 60 Mill. Fr. Pensionäre aus dieser Zeit sind 2179 mit 1,695.379 Fr. Renten. Die erworbene Westbahn hat 31.116 Pensionskassenmitglieder mit einem Kassenvermögen von 132 5 Mill. Fr.; 13.228 Rentenberechtigte beziehen 6,740.401 Fr. Renten.

Bei der Ostbahn hat das Personal 1912 3,165.000 Fr., die Verwaltung 12,045.000 Fr. ordentliche Beiträge und 2,142.000 Fr. zur Tilgung des Defizits einbezahlt. Bei einem Personalstand von 53.571 erhielten 7184 ehemalige Angestellte P. von 9,209.758 Fr. (ein Pensionär = 1282 Fr.) und 5116 Witwen und Waisen an P. 2,899.561 Fr. (= 567 Fr. auf eine Familie).

Die italienischen Staatsbahnen erheben für den Pensionsdienst, servizio delle pensioni e dei sussidi, von ihrem Personal einen laufenden Beitrag von 5∙5% des Gehalts oder Lohnes, wobei auch der Wert der freien Wohnung und 1/3 der Fahrgelder des Zugbegleit- und die Hälfte derjenigen des Lokomotivpersonals eingerechnet werden; außerdem hat das Personal vom ersten Jahresgehalt 1/10 und von jeder Aufbesserung 1/12 zurückzulassen. Wer über 30 Jahre in Anstellung ist, hat für jedes darüber hinausgehende Jahr 1% zu den 10% des Anstellungsgehalts zu entrichten. Die Staatsbahnen tragen jährlich 9% der Gehalte zu den Pensionskosten bei, außerdem legen sie dieselben Betrage, die bei der Anstellung und Aufbesserung zu entrichten sind, in die Kasse, der noch 2% der Verkehrseinnahmen und gewisse Taxen und Strafgelder zufallen.

Anspruch auf P. hat das Personal des inneren Dienstes bei Vollendung des 60. Lebens- und des 30. Dienstjahres, das des äußeren Dienstes nach vollendetem 55. Lebens- und 25. Dienstjahr. Wer vorher dienstunfähig wird, erhält P. nach 10 Dienstjahren. Bei Invalidität infolge Unfalls oder Malariakrankheit ist keine Wartezeit verlangt. Die P. beträgt 3% des Diensteinkommens für jedes volle Dienstjahr, höchstens 90%. Sie sinkt nicht unter 300, jetzt (ab 1. Juli 1913) 400 Lire und kann 8000 Lire nicht übersteigen.

Die Witwe erhält 50% der Mannespension, ebenso minderjährige Doppelwaisen, wenn es 2 oder mehrere sind. Eine Doppelwaise erhält 25%. Eine Witwe mit Kindern 65%. Hinterbliebenenrente wird nicht gewährt, wenn die kinderlose Ehe erst 2 Jahre vor der Pensionierung oder dem Tode geschlossen worden ist.

Ein Ges. vom 23. Juli 1914 hat u.a. eine Erhöhung der nach dem 1. Juli 1913 bewilligten P. um 11% gebracht. Zur Beschaffung der Mittel sind Erhöhungen der Tarife vorgesehen.

Die P. werden gemäß Ges. vom 13. Juni 1913 durch die Opera di previdenza, eine Art Unterstützungskasse, ergänzt. Jeder Bedienstete oder seine Familie erhält daraus eine Abgangsprämie im Grundbetrag von 200 Lire, vermehrt um 1% des letzten Monatsgehalts für jeden Monat der gesamten Dienstzeit, höchstens 5000 Lire; sodann erhalten die Waisen, deren Ernährer infolge des Dienstes oder nach 5jähriger Dienstzeit im Dienst gestorben ist, fortlaufende Unterstützungen, die je nach der Zahl der Waisen (1–7 und mehr) für die ersten 11 Rangstufen 310 bis 713 Lire, für die anderen 240–552 Lire betragen, für Waisen ohne P. erhöhen sich diese Unterstützungen um 55 und 45 Lire. In beschränktem Umfang können diese Unterstützungen auch den Waisen von pensionierten Beamten zugewiesen werden. Für Witwen ohne P. und für verwitwete Mütter eines Beamten, die er nachweislich ernährt hat, sowie für erwerbslose[478] Doppelwaisen und unbescholtene, ledige Töchter sind fortlaufende Unterstützungen vorgesehen. Zur Deckung des Aufwandes zahlen Personal und Verwaltung einen Beitrag von je 0∙6% des Gehalts. Für die Pensions- und Unterstützungskasse gingen 1913 im ganzen 53 Mill. Lire ein, hierunter die Einlagen des Personals mit 11∙8 Mill., die der Verwaltung mit 17∙8 Mill.; 11∙3 Mill. rühren aus den Verkehrseinnahmen und 11∙8 Mill. aus Zinsen her. Für P. wurden 28∙4 Mill., für Unterstützungen 105.000 und für. den Sanitätsdienst 344.000 Lire ausgegeben. An Vermögen waren 362∙5 Mill. Lire angesammelt.

Bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatseisenbahnen gehören alle ständigen Beamten und Arbeiter der Pensionskasse an. Sie zahlen laufend 5% (die vor 1911 Eingetretenen 4%) des Gehalts (Lohnes) und bei der Anstellung den 400 fl. übersteigenden ersten Jahresgehalt sowie den ersten Jahresbetrag jeder Aufbesserung in Raten ein. Bei Gehalten bis zu 600 fl. ermäßigt sich das Eintrittsgeld auf die Hälfte. Die Eisenbahn zahlt 4% der Gehälter (Löhne), für die vor 1911 Eingetretenen 5%, ein.

P. wird bei Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei vorheriger Invalidität nach mindestens 5 Mitgliedjahren gewährt. Sie beträgt 1/60 des mittleren Gehalts der letzten 5 Jahre für jedes Mitgliedjahr, höchstens 40/60. Die Witwe erhält 1/80 dieses Gehalts für jedes Mitgliedjahr mit 5/80 Zuschlag, mindestens 15/80, höchstens 49/160 oder 735 fl. als P. Diese wird für jedes Kind unter 18 Jahren um 1/5 bis zu 5/5 erhöht. Doppelwaisen teilen sich die Witwenpension. Das Vermögen der Kasse beträgt fast 27 Mill. Gulden.

Bei der holländischen Eisenbahn zahlt das Personal, abgesehen von 50% jeder Gehaltserhöhung (in 4 Jahren) in den Pensionsfonds als laufenden Beitrag 3, zurzeit 4% des Gehalts. Diesen ergänzt die Verwaltung auf 8% und leistet bis 1936 weitere 2%, außerdem außerordentliche Zuschüsse. Anspruch auf Ruhegeld besteht nach 10jähriger Dienstzeit im Alter von 65 (zurzeit meist 60) Jahren oder bei früherer Dienstunfähigkeit. Die P. beträgt 1/60 (höchstens 2/3) des Durchschnittsgehalts der letzten 5 (oder 3) Jahre für jedes Dienstjahr bis zu 4000 fl. Die Witwen- und Waisenrenten betragen 5/8 der P., wovon auf ein Kind 1/8, zusammen bis zu 3/8 zu rechnen ist. Die Ehe muß 3 Jahre vor dem Tod und vor dem 60. Lebensjahr geschlossen worden sein. Die Waisengelder laufen in der Regel bis zum 18. Jahr.

Bei den schwedischen Staatsbahnen gehören alle etatsmäßigen Beamten dem Pensionsfonds an, die männlichen Beamten müssen Mitglieder der Witwen- und Waisenkasse sein; eine Arbeiterpensionskasse ist in Vorbereitung. Die Beamten zahlen in den Pensionsfonds bis zum Gehalt von 2800 K 3∙2%, für je 400 K mehr 1/10% weiter und bei 8000 K 4∙5%, in die Witwen- und Waisenkasse je nach dem Beitrittsalter (zwischen 30 und 59 Jahren) 3∙5–7∙0%. Außerdem sind in diese Kasse 20% Eintrittsgeld zu bezahlen, und fließen ihr Strafgelder, Erlöse aus Fundgegenständen, Bahnsteigkarten u.s.w. zu.

Die Verwaltung schießt außerdem den Betrag zu, der nach der mathematischen Berechnung durch die anderen Einnahmen nicht gedeckt wird. Der Anspruch auf Pension beginnt nach 10, bei einigen Klassen (Zugpersonal u.s.w.) nach 6 Jahren. Die Pension beträgt anfänglich 17∙5% des um 20% erhöhten Gehalts, steigt jährlich zuerst um 1∙5, später bis zu 3% und erreicht mit 30 Dienstjahren 70% des Gehalts. Die Witwen- und Waisenrente beträgt bei keinem oder 1 Kind 22%, bei 2 Kindern 24∙5% u.s.w., bei 5 und mehr Kindern 32% des pensionsberechtigten Gehalts; 2 und mehr Doppelwaisen erhalten zusammen, was die Mutter mit 1 Kind weniger erhalten würde. Das Waisengeld hört mit dem 18. Jahre auf. Die Witwen- und Waisenpensionskasse hatte 1913 ein Vermögen von fast 20 Mill. K.

Für das Personal der norwegischen Staatsbahnen ist eine Pensions- und Unterstützungskasse errichtet, zu der das Personal 11/4% seines Gehalts einbezahlt sowie den ganzen Gehalt des 1. Monats. Der Beitrag der Eisenbahn beträgt 33/4% des Gehalts.

Die Pensionsbezüge der rumänischen Eisenbahnbeamten sowie die Witwen- und Erziehungsgelder werden aus dem allgemeinen Staatspensionsfonds, gezahlt. Der Pensionsfonds ist seinerzeit mit 9,000.960 M. an den Staat übergegangen.

In Rußland sind durch Ges. vom 30. Mai 1888 bei allen Eisenbahnen Altersrentenkassen eröffnet worden. Die Pensionsverhältnisse des Staatsbahnpersonals wurden durch Ges. vom 3. Juni 1894 und vom 2. Juni 1903 geordnet. Beamte und Arbeiter sind kraft Gesetzes Mitglieder der Pensionskasse. Jedes Mitglied zahlt 6% seines Einkommens in die Kasse, außerdem 10% von einer außerordentlichen Belohnung und 25% von jeder Gehaltserhöhung. Freiwillige Beiträge zur Erhöhung der P. werden bis zur Höhe des ordentlichen Beitrags angenommen, wenn der Bahnarzt den Gesundheitszustand als befriedigend erklärt. Der Reichszuschuß ist gleich der Hälfte aller Beiträge, auch der freiwilligen. Sodann fließen der Kasse zu der Erlös für herrenlose Gepäckstücke, Strafgelder u.s.w.

P. wird nach 15jähriger Dienstzeit, bei voller Invalidität schon nach 10jähriger, gewährt. Die Rententafeln richten sich nach den Kassenmitteln, doch darf die P. den Gehalt nicht übersteigen. Andernfalls wird der Mehrbetrag in einer Kapitalabfindung ausbezahlt. Solche Abfindungen sind auch möglich, wenn der Ruhegehalt nur 60 Rubel oder weniger als 1/4 des Gehalts ausmacht. Auch bei höheren Renten als 50% des Gehalts wird auf Wunsch der Mehrbetrag kapitalisiert und nach Abzug von 5% für den Reservefonds ausbezahlt. Die Frau hat nach 10jähriger Dienstzeit Anspruch auf Rente sowohl beim Tod als bei der Verurteilung des Mannes. Ihre Rente beträgt höchstens 2/3 der Invalidenrente, der Mehrbetrag wird kapitalisiert ausbezahlt. Bei Wiederverheiratung werden die Beiträge zurückvergütet. Jedes Kind erhält 1/12 der Rente des Vaters oder der Mutter. Alle Kinder zusammen nur 1/4 dieser. Kinder, deren Vater nicht 10 Jahre im Dienst war, erhalten als Abfindung 1/6 des Monatsgehalts für jedes Dienstjahr. Aus der Staatskasse werden 450.000 Rubel jährlich zugeschossen, bis das Stammkapital 10 Mill. Rubel erreicht hat.

Die Schweizer Bundesbahnen haben besondere Kassen für die Angestellten und für die Arbeiter. In die Pensions- und Hilfskasse der Beamten und Angestellten (gegründet 1906) zahlt das Mitglied 5% des Jahresverdienstes, das Lokomotivpersonal 51/4% sowie 4 Monatsbeträge jeder Gehalterhöhung; ferner 3% und wer nach 25 Jahren eintritt, 5% des Gehalts als Eintrittsgeld. Freie Wohnung und ein bestimmter Betrag der Nebenbezüge des Fahrpersonals (720 bis 1350 Fr.) wird zum Gehalt gerechnet. Die Bundesbahnen zahlen 7%, beim Lokomotivpersonal 71/4% des Gehalts als laufenden Beitrag, ferner ein Eintrittsgeld gleich dem der Mitglieder und 5 Monatsbeträge von jeder Aufbesserung; auch der Fehlbetrag wird aus Betriebseinnahmen gedeckt. Ordnungsstrafen, Erlöse aus herrenlosen Gegenständen werden der Kasse überwiesen. Für Personen, die nach dem 35. Jahr beitreten, müssen die Beiträge von da an nachbezahlt werden. Der Anspruch auf P. beginnt nach 5 jähriger Dienstzeit mit 36% des Gehalts. Die P. steigt bis zum 17. Jahr um 1%, bis zum 25. um 11/2%, bis[479] zum 30. um 2%, wo sie mit 70% das Höchstmaß erreicht. Die Dienstjahre des Lokomotivpersonals werden zu 11/8 gerechnet. Beim Tod eines Beamten oder Pensionärs werden 100 Fr. Sterbegeld bezahlt. Die Witwenpension beträgt 50% der Mannespension. Ist die Ehe vom Manne nach dem 52. Jahr geschlossen worden, so wird nur die halbe Witwenrente bezahlt, war er schon 60 Jahre alt, so fällt sie ganz weg.

Witwen, die nicht für ihre Kinder sorgen, oder Frauen, die schuldhafterweise von ihrer Familie getrennt leben, erhalten keine P. Bei der Wiederverheiratung wird der Witwe an Stelle der P. eine Abfindung im 3fachen Jahresbetrag bezahlt. Waisen erhalten eine P. von 10% der Beamtenpension, jedoch zusammen nicht über 50%. Doppelwaisen erhalten zusammen noch die halbe Witwenpension bis zur Vollendung des 18. Jahres.

Tritt Invalidität vor 5jähriger Dienstzeit ein, so wird eine Abfindung gewährt, die im ersten Dienstjahr 50% des Gehalts, in den folgenden je 25% mehr beträgt. Stirbt der Beamte innerhalb der Wartezeit, so erhält die Witwe denselben Betrag mit 1/5 Zuschlag für jedes Kind unter 18 Jahren. Doppelwaisen fällt zu ihrem Teil auch die Witwenabfindung zu.

Hinterläßt ein Beamter ohne Familie bedürftige Eltern oder Geschwister, deren Ernährer er war, so erhalten diese eine fortlaufende Unterstützung von 30% seiner P.

Die Invaliditätsfürsorge der Arbeiter lag bisher ihrer 1910 geschaffenen Kranken- und Hilfskasse ob. Diese wird nun in eine Kranken- und Pensionskasse getrennt. Die invaliden Arbeiter erhielten nach 10 bis 14 Dienstjahren Abfindungen von 40–80% des Jahresverdienstes, nachher eine P. von täglich Fr. 1∙50 steigend bis zu Fr. 2.50 nach 30 Dienstjahren. Die Arbeiter hatten hierfür 1% Lohnabzug zu leiden, den Rest übernahm die Verwaltung.

Die Geschäftsführung der Pensionskassen besorgt die Generaldirektion; bei ihr und den Kreisdirektionen bestehen Kassenausschüsse (Kommissionen). Mindestens einmal im Jahr wird eine Delegiertenversammlung abgehalten, zu der die Kommissionen 4 und 2 Vertreter abordnen. Die Verwaltung nimmt der Kassen vorstand wahr. Der Beamtenpensionskasse gehörten 1913 20.563 Mitglieder mit einem versicherten Gehalt von 56∙7 Mill. Fr. an. Pensionäre waren es 2423 mit 3∙6 Mill. Fr. Renten. Der Neuzugang verzeichnet eine Mittelrente von 2007 Fr., der Abgang eine solche von 1450 Fr. 2007 Witwen erhalten Jahrespensionen von 1,230.000 Fr., 963 einfache Waisen erhalten 133.000 und 137 Doppelwaisen 51.000 Fr. Neuzugekommene Witwen haben eine P. von durchschnittlich 923 Fr., Waisen von 149 Fr. Die Beiträge des Personals beliefen sich auf 3∙1 Mill., die der Verwaltung auf 4∙3 Mill. Außerdem gab die Verwaltung einen Zuschuß von 1∙7 Mill. Fr. zur Tilgung des Fehlbetrags von 29∙2 Mill. Fr. Das Vermögen ist auf 105 Mill. Fr. angegeben.

Die Hilfskasse der ständigen Arbeiter verzeichnet 8506 Mitglieder und 599 Invalide mit 391.000 Fr. P. (1 Invalider = 695 Fr.). Witwen und Waisen erhielten 73.000 Fr. Abfindungen. Die Arbeiter zahlten 154.000, die Verwaltung 311.000 Fr. ein. Das Vermögen ist noch mit der Krankenversicherung vereinigt und beträgt 1 Mill. Fr.

In England wurde die Altersfürsorge (Superannuation) von den Bahngesellschaften auf Grund eines Parlamentsakts ins Leben gerufen. Die größeren Bahngesellschaften haben ihre eigenen Pensionskassen; der Beitritt ist zwingend. Die Beamten der kleineren Bahnen können dem Pensionsfonds des Abrechnungshofes sich anschließen. Der Beitrag des Personals beläuft sich in der Regel auf 3% des Einkommens, der der Bahnverwaltung ist gleich hoch. Die P. beginnen gewöhnlich mit 60 Jahren und betragen 2/3 des Verdienstes. Bei früherem Ausscheiden werden die Beiträge, z. T. auch die der Bahnen, zurückbezahlt.

Nach dem National Insurence Act vom 16. Dezember 1911 sind alle Arbeiter gegen Krankheit und Invalidität versichert. Sie haben 3–4 Pence wöchentlich zu entrichten, die der Arbeitgeber auf 7 und 6 Pence zu ergänzen hat. Der Staat schießt 2/9 des Aufwands zu. Die Invalidenrente ist auf 5 Schilling in der Woche bestimmt.

Außerdem besteht eine Reihe freiwilliger Einrichtungen, die die Pensionsfürsorge mit Ausdehnung auf die Hinterbliebenen zum Zweck haben. Neben den Gewerkschaften (Trades Unions) sind die großen Privatvereine Railway Benevolent Institution und United Kingdom Railway officers and servants association zu nennen. Ersterer nimmt sich hauptsächlich der Hinterbliebenen an. Die Beiträge für die Beamten sind auf 10∙50, für die Arbeiter auf 8 Schilling jährlich festgesetzt. Er ist in hohem Grad auf die Privatwohltätigkeit angewiesen.

Beyerle.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 7. Berlin, Wien 1915, S. 472-480.
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