Zollverfahren

[478] Zollverfahren.


Inhaltsübersicht: A. Allgemeines: I. Einfuhr. – II. Ausfuhr. – III. Durchfuhr. – IV. Deklarationsscheinverfahren. – V. Vormerkverfahren. – B. Besondere Bestimmungen für das Zollverfahren im Eisenbahnverkehr: I. Verpflichtung der Eisenbahn gegenüber der Zollverwaltung. Vorhaltung von Amtsräumen und unentgeltliche Beförderung der Zollbeamten. – II. Amtszeit der Eisenbahnzollämter. – III. Beschaffenheit der Eisenbahnbetriebsmittel. – IV. Zollsicherer Verschluß und Begleitung. – V. Durchführung der Verzollung: 1. Beigabe der Begleitpapiere. 2. Erfüllung der Zollvorschriften durch die Eisenbahnzollzahlung. 3. Bestimmungen über den Eingang von Gütern und Gepäck mit der Eisenbahn. 4. Bestimmungen über den Aus- und Durchgang von Gütern und Gepäck mit der Eisenbahn. 5. Haftpflicht der Eisenbahn. Verpflichtungen der Bahnorgane.


A. Allgemeines.


Das Z. besteht darin, daß die Waren, die über die Grenze eines Staatsgebietes (Zollinie) ein- oder austreten, einer Prüfung dahin unterzogen werden, ob sie Ein- oder Ausfuhrverboten unterliegen, ob sie, wenn dies nicht der Fall ist, nach den von den einzelnen Ländern erlassenen Zolltarifen abgabepflichtig sind, und daß die Abgabe – der Zoll – nach dem Ergebnis der Prüfung berechnet und erhoben wird.

Der Ein- und Austritt der Waren ist nur an bestimmten Stellen der Landesgrenzen, den Zollstraßen, zulässig, die von den Zollverwaltungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrsbedürfnisse bestimmt und bekannt gemacht werden. Der Ein- und Austritt an anderen Stellen ist verboten und außer mit der Einziehung der Waren mit strengen Strafen bedroht. Es gibt Land-, Wasser- und Eisenbahnzollstraßen. An diesen Straßen sind die Zollämter errichtet, die durch ihre Beamten den Verkehr überwachen und die Zollkontrolle ausüben.

Man unterscheidet, je nachdem die Ware in der Ein-, Aus- oder Durchfuhr behandelt wird, Ein-, Aus- und Durchfuhrzollabfertigung; weiter das Deklarationsscheinverfahren bei Gütern, die von dem Inland durch das Ausland nach dem Inland befördert werden, und das Vormerkverfahren bei Waren, die zur Zubereitung, Umgestaltung oder Veredelung mit dem Vorbehalt der zollfreien Rücksendung aus- und eingeführt werden.

Das Z. ist in den einzelnen Ländern durch Gesetze und Verordnungen geregelt.


I. Einfuhr.


Die eingeführten Waren müssen dem Grenzzollamt, bei dem der Eintritt stattfindet, zur Zollabfertigung gestellt werden. Für die Anmeldung (Deklaration) ist die schriftliche Form vorgeschrieben. Gepäck, das Reisende mit sich führen, kann mündlich angemeldet werden.

Das Zollamt prüft: a) ob die Waren eingeführt werden dürfen; b) ob sie zollfrei, oder c) ob sie zollpflichtig sind.

Die Einfuhr einer großen Reihe von Waren ist nach dem Kriege hauptsächlich aus wirtschaftlichen Gründen verboten, bzw. von besonderen Bewilligungen der Länder abhängig gemacht worden. Sie wird nur dann zugelassen, wenn die Waren entweder einfuhrfrei sind oder wenn die erforderlichen Einfuhrbewilligungen vorgelegt werden. Bestehen gegen die Einfuhr keine Bedenken und sind die Waren zollfrei, so werden sie an der Grenze sogleich in den freien Verkehr gesetzt und erlangen hiedurch die Eigenschaft inländischen Guts. Einer weiteren Stellungspflicht unterliegen sie nicht mehr. Das Gleiche gilt für den Fall, daß die Waren auf Grund der abgegebenen Erklärung bei dem Grenzamte verzollt werden.

Sollen eingehende Waren von dem Grenzzollamt mit alsbaldiger Verzollung oder zollfreier Ablassung in den zollfreien Verkehr gesetzt werden, so muß im Gegensatz zur allgemeinen (äußeren) Revision, wobei sich das Zollamt darauf beschränkt, Zahl, Zeichen, Verpackungsart[478] und Gewicht der Kolli ohne Eröffnung festzustellen, eine spezielle (innere) Revision vorausgehen, bei der auch die Öffnung der Kolli zu dem Zweck stattfindet, um Gattung und Menge der Waren zu ermitteln.

Auf Antrag des Warenführers können die bei dem Grenzamte eingehenden Waren auch unverzollt einem Zollamt im Innern zur schließlichen zollamtlichen Abfertigung überwiesen werden. Diesem Zweck dient in Deutschland der Zollbegleitschein I, der auf Grund der Deklaration, in der der Inhalt der Stücke genau nach den Maßstäben des Zolltarifs anzugeben ist, von dem Zollamte erteilt wird. Derjenige, auf dessen Verlangen ein Begleitschein I ausgestellt wird, übernimmt mit dessen Unterzeichnung die Verpflichtung, die im Begleitschein bezeichneten Waren in unveränderter Gestalt und Menge in dem bestimmten Zeitraum und an dem angegebenen Ort zur weiteren Zollabfertigung zu stellen und die Verbindlichkeit, für den Eingangszoll zu haften. Die einzelnen Stücke oder statt dessen die Räume, in denen die Stücke befördert werden, werden von dem Zollamt unter Verschluß gelegt. Für den Eingangszoll muß eine Sicherheit bestellt werden. Die zollamtliche Beschau der Stücke wird in der Regel erst am Empfangsort vorgenommen, wo die Verzollung stattfindet.

Wenn auf Begleitschein I abgefertigte Waren nachweislich auf dem Transport durch Zufall zugrunde gegangen sind, so wird der Zoll erlassen.

Nach dem Antrage des Anmeldenden kann der an der Grenze festgesetzte Zollbetrag ferner einem Zollamt im Innern zur Einziehung überwiesen werden. Diesem Zweck dient der Zollbegleitschein II. Der Zoll muß in diesem Falle an der Grenze als Sicherheit hinterlegt werden. Er wird dem Anmeldenden erstattet, sobald der Zoll bei dem Empfangsamt eingezahlt ist.

Ein besonders vereinfachtes Z. ist das Ansagezollverfahren, bei dem große Mengen vom Grenzzollamt zur weiteren Abfertigung einem Amt im Innern unter zollamtlicher Begleitung zugeführt werden. Es kommt bei Anstauungen von Gütern an der Grenze besonders im Eisenbahnverkehr zur Anwendung.

Beschränkungen in der Wareneinfuhr können auch aus Sanitäts-, Sicherheits und anderen öffentlichen Rücksichten eintreten, z.B. bei der Einfuhr von Tieren, Fleisch, Pflanzen, Sprengstoffen u.s.w.


II. Ausfuhr.


Die meisten Staaten haben während und nach dem Krieg aus wirtschaftlichen Gründen wie für die Einfuhr so auch für die Ausfuhr Verbote für eine große Reihe von Waren erlassen. Die verbotenen Waren können jedoch ausgeführt werden, wenn besondere Bewilligungen dazu erteilt sind. Für die Erteilung der Bewilligungen wird bei zahlreichen Waren eine Abgabe zugunsten des ausführenden Staats erhoben. Die Kontrolle über die Durchführung der Ausfuhrverbote sowie über das Vorliegen der Ausfuhrbewilligungen und die Erhebung der Ausfuhrabgabe, die bei den Zollstellen im Innern einzuzahlen ist, liegt in den Händen der Grenzzollämter. Diesen sind daher alle Auslandgüter zur Ausfuhrprüfung, bzw. Nachprüfung vorzuführen.

Abgesehen von der Ausfuhrabgabe werden Ausfuhrzölle auf Grund von Zolltarifen nur noch in wenigen Ländern und in wenigen Fällen erhoben.

Ferner müssen den Grenzämtern bei ihrem Austritt über die Zollinie alle die Güter vorgeführt werden, deren Übertritt in das Ausland nachgewiesen werden muß. Dies sind in der Hauptsache Waren, die im Inland steuerpflichtig, beim Übergang in das Ausland aber steuerfrei sind, wie Bier, Branntwein, Leuchtmittel u.s.w.; ferner Waren, die im Vormerkverfahren gegen zollfreie Ein- oder Ausfuhr abgefertigt werden (z.B. Säcke, Ausstellungsgüter u. dgl.).

Ausfuhrgüter, deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß, werden von den Zollämtern im Innern unter Kontrolle genommen und mit einem Begleitpapier versehen, auf dem der Austritt vom Grenzzollamt bestätigt wird.


III. Durchfuhr.


Aus dem Ausland über die Zollinie eingehende Waren, die das Zollinland durchziehen und wieder in das Ausland austreten (Durchfuhrgüter), müssen zum Zwecke der Ausfertigung der nötigen Begleitpapiere bei dem Eintrittszollamt erklärt und beim Austrittszollamt zur Nachweisung ihres Austritts gestellt und von einer Grenze zur anderen unter zollamtlicher Kontrolle gehalten werden. Das Z. regelt sich im übrigen wie unter »I. Einfuhr« angegeben.

Für die Warendurchfuhr wird in keinem Staat ein Zoll erhoben.

Der Austritt der Durchfuhrgüter über die Zollinie muß bei dem von dem Eintrittszollamt vorgeschriebenen Grenzzollamt und innerhalb der von diesem bestimmten Zeit erfolgen. Es ist jedoch dem Warenführer gestattet, erforderlichenfalls bei einem Unterwegszollamt eine Abänderung des Zollpapiers hinsichtlich des Austrittsamts zu beantragen.[479]


IV. Deklarationsscheinverfahren.


Das Verfahren findet Anwendung bei der Versendung von Gütern aus dem Inland durch das Ausland nach dem Inland und bezweckt eine erleichterte Abfertigung bei Wiedereingang der Güter in das Inland. Es erstreckt sich auf Güter des freien und des gebundenen (zoll- und steuerpflichtigen) Verkehrs. Die Anmeldung der Waren bei dem Grenzausgangsamte erfolgt mittels Deklarationsscheins. Der Abgabe eines besonderen Deklarationsscheins bedarf es nicht bei Gütern, die unter Zoll- und Steuerkontrolle auf entsprechende Begleitpapiere abgefertigt worden sind. Die Güter werden bei der Beförderung durch das Ausland unter Zollverschluß und mittels Deklarationsscheins an das Zollamt angewiesen, über das sie in das Zollgebiet innerhalb einer von dem Ausgangsamt bestimmten Frist wieder einzutreten haben. Bei diesem Amt erfolgt dann die Freigabe der Ware oder sie wird, wenn sie zollpflichtig war, dem in dem Zollpapier angegebenen Amt zur Schlußabfertigung überwiesen.


V. Vormerkverfahren.


Gegenstände, die zur Zubereitung, Umgestaltung oder Veredelung mit dem Vorbehalt der freien Rücksendung eingeführt, oder inländische Waren, die zu gleichem Zweck ausgeführt werden, müssen beim Ein- oder Austrittsamt erklärt und in der Erklärung muß der Zeitpunkt der voraussichtlichen Rückbeförderung in das Ausland oder Inland ersichtlich gemacht werden. Bei der Einfuhr der Waren werden vom Grenzamt Zollvormerkscheine erteilt, in denen die Einbringer die Verpflichtung übernehmen, die Waren mit dem Vormerkschein einem befugten Zollamt zur Wiederausgangsabfertigung zu stellen und den Schein der Eingangszollstelle demnächst kostenfrei wieder zuzustellen. Die Ware, für die der Eingangszoll als Sicherheit bei der Einfuhr zu hinterlegen ist, wird von dem Grenzzollamt nötigenfalls zur Wiedererkennung mit Identitätsmerkmalen versehen. Die Sicherheit wird bei der nachgewiesenen fristgemäßen Wiederausfuhr der Ware erstattet.


B. Besondere Bestimmungen für das Z. im Eisenbahnverkehr.


Der zollamtlichen Behandlung unterliegen auch alle mittels Eisenbahn über die Zollinie ein- und austretenden Waren, wobei die Formen des Z. mit Rücksicht auf die Eigenart des Eisenbahnbetriebs von denen des allgemeinen Verkehrs in vielen Fällen abweichen. Im allgemeinen ist das Z. im Eisenbahnverkehr erheblich einfacher und der Bewältigung von Massenverkehr angepaßter als das des gewöhnlichen Verkehrs, auch bestehen Erleichterungen im Eisenbahnverkehr wegen des zollamtlichen Verschlusses.


I. Verpflichtungen der Eisenbahnen gegenüber der Zollverwaltung. Vorhaltung von Amtsräumen und unentgeltliche Beförderung der Zollbeamten.


Das Verhältnis der Eisenbahnverwaltungen zu den Zollbehörden ist in den einzelnen Staaten teils durch Gesetze und Verordnungen geregelt, teils sind den Eisenbahnverwaltungen in den Konzessionsurkunden gewisse Verpflichtungen im Interesse der Zollverwaltung auferlegt.

In Deutschland haben die Eisenbahnverwaltungen nach dem Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 die Räume für die zollamtliche Abfertigung und für die einstweilige Einlagerung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände auf den für die Zollabfertigung bestimmten Stationsplätzen zu stellen oder nach Anordnung der Zollbehörde die hiezu nötigen baulichen Einrichtungen zu treffen. Die Ausstattung, Beleuchtung und Heizung der den Zwecken der Zollverwaltung dienenden Räume obliegt der Eisenbahn nicht.

Bei den zur Nachtzeit zur Abfertigung gelangenden Zügen haben die Eisenbahnverwaltungen für eine entsprechende Beleuchtung der Wagenzüge und Gleise auf den Stationen zu sorgen. Im Einvernehmen mit der Zollverwaltung müssen die Eisenbahnverwaltungen die Räume, in denen die zollamtliche Abfertigung vorgenommen wird, abschließen. Die zur einstweiligen Einlagerung bestimmten Räume müssen sicher verschließbar sein.

Die Beamten der Zollverwaltung, die mit der Kontrolle des Warenverkehrs auf den Eisenbahnen und mit der die Abfertigung desselben bewirkenden Zollstellen besonders beauftragt werden und sich darüber gegen die Angestellten der Eisenbahn ausweisen, sind befugt, zum Zwecke dienstlicher Revision oder Nachforschung innerhalb der gesetzlichen Tageszeit auf den Stationsplätzen außer dem Eisenbahnzug auch die in der Station vorhandenen Gebäude und Lokale, soweit diese zu Zwecken des Eisenbahndienstes und nicht bloß zu Wohnungen benutzt werden, ohne die Beobachtung weiterer Förmlichkeiten zu betreten und die darin von ihnen für nötig erachteten Nachforschungen vorzunehmen.

Auf den Stationen, die von Nachtzügen berührt werden, steht die Befugnis zur Revision den Zollorganen auch zur Nachtzeit zu.

Jeder im Dienst befindliche obere Zollbeamte muß innerhalb der Strecke der Eisenbahn, auf die sich sein Dienstbereich erstreckt, unentgeltlich,[480] u. zw. in der zweiten Wagenklasse befördert werden. Läßt die Zollverwaltung eine Begleitung des Eisenbahnzuges durch Zollorgane eintreten, so hat die Beförderung der Begleitungsbeamten unentgeltlich zu erfolgen und ist diesen ein Sitzplatz in einem Wagen nach ihrer Wahl, wenn sie von der Begleitung zurückkehren aber ein Platz in einem Personenwagen mittlerer Klasse einzuräumen.

In den meisten anderen Ländern bestehen im allgemeinen ähnliche Verpflichtungen.


II. Amtszeit der Eisenbahnzollstellen.


Während der Beförderung von Waren über die Zollgrenze im allgemeinen auf die Tagesstunden beschränkt ist, findet der regelmäßige oder voraus angemeldete Eisenbahntransport über die Zollinie sowohl im Ein- wie im Austritt ohne Beschränkung auf gewisse Tageszeiten oder -stunden statt. Die Eisenbahnverwaltungen haben den Zollbehörden, deren Verwaltungsbereich von den Bahnstrecken berührt wird, den Fahrplan ihrer Eisenbahnzüge zur Kenntnis zu bringen. Die Abfertigung der Reisenden, die keine zum Handel bestimmten Waren mit sich führen, muß bei den Grenzzollämtern zu jeder Zeit ohne Ausnahme geschehen. Das Gepäck der auf den Eisenbahnen eingehenden Reisenden sowie die auf den Eisenbahnen ankommenden, sofort unter Wagenverschluß weitergehenden Frachtgüter sind sowohl bei den Grenzämtern als bei den Ämtern im Innern zu jeder Zeit, auch an Sonn- und Festtagen, abzufertigen.


III. Beschaffenheit der Betriebsmittel.


Die Eisenbahnwagen sowie die Lokomotiven und Tender dürfen keine geheimen oder schwer zu entdeckenden, zur Aufnahme von Gütern geeigneten Räume enthalten; sie müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Schwierigkeit einer Revision unterzogen werden können. Die Wagen und Wagenabteilungen, die zur Beförderung von Zollgütern verwendet werden sollen, müssen leicht und sicher derart verschlossen werden können, daß die Wegnahme oder der Austausch der unter Verschluß des Laderaumes gelegten Waren ohne Anwendung von Gewalt und ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht bewerkstelligt werden kann. Zum Anbringen eines Zollverschlusses müssen Vorrichtungen (Verschlußösen) vorhanden sein. Diese Ösen müssen durch Nieten oder Schrauben, deren Muttern im Innern liegen oder die bei geschlossener Tür unzugänglich sind, an den Wagen befestigt sein.

Gelangen Gegenstände zur Verfrachtung, die einzeln mehr als 25 kg wiegen, oder deren Umfang oder sonstige Beschaffenheit die Verladung in gedeckten Wagen nicht gestatten, so können zur Beförderung solcher Güter offene Wagen verwendet werden, bei denen sich ein zollsicherer Verschluß durch Decken u.s.w. durchführen läßt. Die Wagen müssen an den Seitenwänden herum mit Ringen versehen sein, durch die ebenso wie durch die Ösen der Wagendecken hindurch eine Leine gezogen werden kann, die an ihren Enden plombiert wird. Im übrigen müssen die zur Beförderung von Gütern auf Eisenbahnen verwendeten Wagen hinsichtlich ihrer zollsicheren Einrichtung den Bestimmungen entsprechen, die in dem Übereinkommen über die gegenseitige Wagenbenutzung im internationalen Verkehr zwischen den beteiligten Verwaltungen mit Gültigkeit vom 1. Jänner 1922 ab vereinbart sind.

Den Zollorganen steht das Recht zu, die Betriebsmittel hinsichtlich ihrer zollsicheren Einrichtung von Zeit zu Zeit einer Prüfung zu unterziehen.


IV. Zollsicherer Verschluß und Begleitung.


Die Verschließung der Wagen oder Wagenabteile erfolgt durch Zollschlösser oder Bleiplomben. Der Verschluß durch Zollschlösser tritt jedoch immer mehr in den Hintergrund, weil er zu umständlich und schwerfällig ist. Das erforderliche Material an Blei und Schlössern beschafft die Zollverwaltung vorbehaltlich des Anspruches auf Ersatz der Kosten für verlorengegangene oder beschädigte Schlösser gegen diejenigen, die die Schuld des Verlustes oder der Beschädigung trifft. Eisenbahnverwaltungen haben in dieser Beziehung für ihre Angestellten zu haften.

Eine Begleitung der Wagenzüge durch Zollbeamte findet in der Regel nur auf der zwischen dem Grenz-Ein- oder -Ausgangsamte und der Zollgrenze gelegenen Strecke statt, wenn diese von dem Grenzamt nicht beobachtet oder nicht genügend kontrolliert werden kann, u. zw. beim Eingang immer und beim Ausgang dann, wenn Güter befördert werden, deren Austritt amtlich nachzuweisen ist.


V. Durchführung der Verzollung.


1. Beigabe der Begleitpapiere. Nach den Bestimmungen des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 ist der Absender verpflichtet, dem Frachtbriefe diejenigen Begleitpapiere beizugeben, die zur Erfüllung der zoll-, steuer- oder polizeilichen Vorschriften vor der Ablieferung des Gutes an den Empfänger[481] erforderlich sind. Er haftet der Eisenbahn, sofern ihr nicht ein Verschulden zur Last fällt, für alle Folgen, die aus dem Mangel, der Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit dieser Papiere entstehen.

Eine Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Begleitpapiere liegt der Eisenbahn nicht ob.

Übereinstimmende Vorschriften über die Verpflichtung des Absenders, dem Frachtbriefe alle die Begleitpapiere beizugeben, die zur Erfüllung der Zoll- und Steuervorschriften erforderlich sind, soweit über die Haftung des Absenders für die Folgen, die aus dem Mangel, der Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit der Begleitpapiere entstehen, sind in den für den inneren Verkehr der meisten Länder geltenden Reglementen vorgesehen. (In der Schweiz hat die Eisenbahn die ausdrückliche Verpflichtung, den Absender, sofern er sich bei ihr nach der Notwendigkeit und der Einrichtung der zur Erfüllung der Zoll- und Steuervorschriften nötigen Begleitpapiere erkundigt, die ihr bekannten einschlagenden Bestimmungen mitzuteilen und ihn unaufgefordert auf leicht erkennbare Irrtümer in bezug auf die Notwendigkeit und Einrichtung solcher Begleitpapiere aufmerksam zu machen.)

Wenn die vom Absender gemachten Angaben in den Begleitpapieren unrichtig oder ungenau befunden werden, so wird die zollamtliche Abfertigung der Güter entweder von der Eisenbahn bestmöglichst für Rechnung und Gefahr dessen, den es angeht, besorgt, oder es werden die Waren bis zum Eintreffen der vom Absender zu liefernden Vervollständigung der Angaben zurückgehalten.

Die Zolldokumente dürfen nach den Bestimmungen der meisten Tarife nur je eine Frachtbriefsendung umfassen.

2. Erfüllung der Zollvorschriften durch die Eisenbahn. Zollzahlung. Über die Durchführung der Verzollung bei den mittels der Eisenbahn zur Beförderung gelangenden Gütern bestimmt das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 im Art. 10 folgendes:

Die Zoll- und Steuervorschriften werden, solange sich das Gut auf dem Wege befindet, von der Eisenbahn erfüllt. Die Eisenbahn kann diese Aufgabe unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit einem Kommissionär übertragen oder selbst übernehmen. In beiden Fällen hat sie die Verpflichtungen eines Kommissionärs.

Der Verfügungsberechtigte kann jedoch der Zollbehandlung entweder selbst oder durch einen im Frachtbriefe bezeichneten Bevollmächtigten beiwohnen, um die nötigen Aufklärungen über die Zolltarifierung des Gutes zu erteilen und seine Bemerkungen beizufügen. Diese dem Verfügungsberechtigten erteilte Befugnis begründet nicht das Recht, das Gut in Besitz zu nehmen oder die Zollbehandlung selbst vorzunehmen.

Bei der Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte steht dem Empfänger das Recht zu, die zoll- und steueramtliche Behandlung zu besorgen, falls nicht im Frachtbriefe etwas anderes festgesetzt ist. Wenn diese Behandlung weder durch den Empfänger noch nach anderweitiger Festsetzung im Frachtbriefe durch einen Dritten erfolgt, ist die Eisenbahn verpflichtet, sie zu besorgen.

Güter, deren zollamtlicher Verschluß verletzt oder mangelhaft ist, werden zur Beförderung nicht angenommen.

Will der Absender der unterwegs vorzunehmenden Zollabfertigung selbst oder durch einen Bevollmächtigten beiwohnen, so hat er dies im Frachtbriefe in der Spalte: »Erklärung wegen der etwaigen zoll- und steueramtlichen oder polizeilichen Behandlung u.s.w.« unter Angabe der Station, wo die Verzollung stattfinden soll, zu vermerken.

An der gleichen Stelle ist auch der Vermerk einzutragen, wonach die zoll- und steueramtliche Behandlung des Gutes am Bestimmungsorte nicht durch den Empfänger, sondern durch eine dritte Person zu erfolgen hat.

Wenn die Eisenbahn die Verzollung der Sendung vornimmt, so verauslagt sie den Zoll und nimmt den Betrag unter Beifügung der Zollquittung vom Empfänger oder Absender je nach der Vorschrift im Frachtbriefe nach. Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Verauslagung des Zolles eine Provision zu erheben.

Die Verzollung von leicht verderblichen oder geringwertigen Gütern – wobei auch die Fracht- und sonstigen Auslagen, mit denen die Güter etwa bereits belastet sind, in Rechnung gezogen werden – wird von der Eisenbahn nur gegen vorherige Hinterlegung eines genügenden Barbetrages oder gegen Bürgschaft übernommen.

3. Bestimmungen über den Eingang von Gütern und Gepäck mittels Eisenbahn. Beim Eingange der Züge über die Grenze dürfen zollpflichtige oder einer Einfuhrbeschränkung unterliegende Gegenstände, soweit sie nicht zum Handgepäck gehören, sich nur in Güter- oder Gepäckwagen befinden.

Auf den Lokomotiven und in den dazugehörigen Tendern dürfen nur Gegenstände vorhanden sein, die die Angestellten der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt selbst zu eigenem[482] Gebrauch oder zu dienstlichen Zwecken nötig haben.

Die Frachtgüter und Effekten müssen in der Regel schon im Auslande in leicht und sicher verschließbare Güterwagen (Kulissenwagen, Wagen mit Schutzdecken) oder in abhebbare Behälter nach den von der Zollbehörde zu erteilenden näheren Vorschriften verladen sein.

Beim Eingange von Gütern aus dem Auslande auf der Grenzstation hat die Eisenbahn darüber zu entscheiden, ob das Gut dem Zollamte zur endgültigen Zollabfertigung vorzuführen ist oder ob die Überweisung auf ein inländisches Zollamt geboten erscheint. Maßgebend für die Wahl ist in erster Linie die Vorschrift des Absenders im Frachtbriefe. Hat der Absender keine Vorschrift erteilt oder eine unzulässige oder unausführbare Art der Abfertigung beantragt, so hat die Eisenbahn die Abfertigung zu veranlassen, die sie als die vorteilhafteste für den Absender erachtet. Der Absender ist von dem Veranlaßten zu verständigen, wenn sein Antrag unzulässig war.

Zollfreie Güter werden in der Regel beim Eingangszollamte zur endgültigen Abfertigung angemeldet.

Zollpflichtige Waren werden an der Grenze zur Verzollung angemeldet:

1. wenn der Absender sie beantragt hat,

2. wenn sich auf der Bestimmungsstation oder auf dem Beförderungswege dorthin ein für die Verzollung zuständiges Zollamt nicht befindet, und

3. wenn die Abfertigung an der Grenze im Interesse des Empfängers liegt und der Absender oder Empfänger nicht besondere Bestimmungen über die Verzollung bei einem anderen Amte getroffen hat.

Die Abfertigung auf ein inländisches Zollamt erfolgt durch Überweisung des Gutes mit Begleitschein I oder des Zollbetrages mit Begleitschein II oder mit Begleitzettel (Ladungsverzeichnis). Das Verfahren ist mit Ausnahme der Begleitzettelabfertigung bereits unter Abschnitt »I. Einfuhr« geschildert. Die letztere Abfertigungsart ist ein nur im Eisenbahnverkehr und nur im Verkehr mit den an der Eisenbahn gelegenen Zollstellen im Innern anwendbares Verfahren, das den Zweck hat, größere Mengen von insbesondere Stückgütern auf Zollämter im Innern anzuweisen und dadurch die Grenzstationen zu entlasten. Das Verfahren ist besonders in Deutschland ausgebildet und nach Einführung der Eisenbahnzollordnung im Jahre 1913 dahin vereinfacht worden, daß die von dem ausländischen Absender dem Frachtbriefe beigegebene Warenerklärung durch Ausfüllung eines entsprechenden Vordrucks auf der Erklärung in ein Zollbegleitpapiere (Zollbegleitzettel) umgewandelt wird. Irgendeine Revision des Begleitzettelgutes findet an der Grenze nicht statt. Die Güter werden unter zollamtlichen Raumverschluß geladen und der Eisenbahnzollstelle im Innern zur Zollabfertigung überwiesen. Die von der Eisenbahn in dem Begleitzettel zu übernehmende Verpflichtung hinsichtlich der Gestellung der Waren am Empfangsorte und der Haftpflicht ist die gleiche wie bei dem Begleitschein I unter Abschnitt »I. Einfuhr« angegeben.

Bei der Ankunft eines Personenzuges auf dem Grenzzollamte dürfen sich auf dem Teile des Bahnhofs, wo der Zug hält, nur die diensttuenden Beamten und Angestellten aufhalten. Die Eisenbahnverwaltung hat rechtzeitig für Entfernung aller anderen Personen von diesem Bahnhofsteil und für seine Abschließung zu sorgen. Der für die Reisenden bestimmte Ausgang wird unter Zollaufsicht gestellt.

Die vom Ausland kommenden Reisenden, die zollpflichtige Waren bei sich führen, brauchen diese, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur mündlich anzumelden. Das Gepäck wird in der Regel sogleich beim Grenzeingangsamte beschaut und zum freien Verkehr abgefertigt. Zur Bequemlichkeit der Reisenden kann bei den Schnellzügen, die aus Durchgangswagen bestehen, die Abfertigung auch während der Fahrt im Packwagen erfolgen. Das Handgepäck wird bei Schnell- und Eilzügen in der Regel im Zuge abgefertigt.

Auf Antrag der Reisenden in diesen Zügen kann das Gepäck auch Zollämtern im Innern zur Erledigung überwiesen werden. In solchen Fällen wird das Gepäck an der Grenze unter Zollkontrolle genommen und mit Zollverzeichnissen und -beklebungen in einfachster Form dem Empfangsamte zugeleitet. Ämter zur Zollabfertigung von Reisegepäck im Innern bestehen nur in geringem Umfange, u. zw. in den ganz großen verkehrsreichen Orten. Sie befinden sich unmittelbar auf den Bahnhöfen.

Eine weitere Erleichterung wurde dadurch geschaffen, daß das Gepäck der Reisenden, die aus dem Auslande kommend das Zollgebiet ohne Aufenthalt durchziehen und deren Fahrtausweis auf eine ausländische Bestimmungsstation lautet, beim Eintrittszollamt ohne Vornahme einer besonderen Beschau und ohne Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses durch bloßes Anbringen einer Marke unter Beigabe eines Gepäckverzeichnisses in einfachster[483] Form bis zum Austritt aus dem Zollgebiet abgefertigt wird. Das so abgefertigte Reisegepäck wird dem Gepäckbeamten des Zuges übergeben. Dieser übernimmt durch Abgabe einer Bescheinigung auf dem Gepäckverzeichnis die Verpflichtung, das Gepäck innerhalb der bestimmten Frist dem bezeichneten Grenzaustrittsamt uneröffnet zu stellen. Hiedurch werden die Reisenden der Sorge für ihr Gepäck während der Fahrt durch das Zollgebiet und insbesondere der Unbequemlichkeit, die ihnen durch die Zollrevision erwächst, enthoben.

Das Reisegepäck unterliegt der gleichen Prüfung auf Einfuhrfähigkeit wie die Frachtgüter. Bei Durchfuhrgepäck findet eine solche Prüfung nicht statt.

4. Bestimmungen über den Aus- und Durchgang von Gütern und Gepäck mittels Eisenbahn.

Bei der Warenausfuhr und bei der Warendurchfuhr sowie bei dem Austritt des Reisegepäcks über die Grenze beschränkt sich die Zollabfertigung beim Grenzausgangsamt auf die Prüfung der Berechtigung zur Warenausfuhr (vgl. Abschnitt II, Ausfuhr), auf die Prüfung der Identität (bei der Durchfuhr) und auf die Prüfung und Lösung des Verschlusses sowie die Bescheinigung des Ausganges über die Grenze bei solchen Waren, deren Ausgang nachzuweisen ist. Wegen der Durchfuhr des Reisegepäcks s. auch unter 3.

5. Haftpflicht der Eisenbahn. Verpflichtung der Bahnangestellten. Mit der Übernahme von zollpflichtigen Gütern und den dazugehörigen Zollbegleitpapieren tritt die Eisenbahn in die Verpflichtungen eines Warenführers ein. Sie ist als solcher verpflichtet, die in dem Zollpapier angegebenen Waren unverändert ihrer Bestimmung und dem Amt, bei dem die Schlußabfertigung zu bewirken ist, unter Vorlegung des Zollpapiers zu gestellen, auch bis dahin den etwa angelegten amtlichen Verschluß zu erhalten. Verletzt die Eisenbahn ihre Pflicht als Warenführer, so ist sie für die sich daraus ergebenden Folgen der Zollverwaltung gegenüber haftbar.

Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle die Fortsetzung des Transportes oder die Erreichung des Bestimmungsortes in dem in den Begleitpapieren angegebenen Zeitraum verhindern, so ist die Eisenbahn als Warenführer verpflichtet, dem nächsten Zoll- oder Steueramte davon Anzeige zu machen, das entweder den Aufenthalt auf den Zollpapieren bezeugen oder wenn die Fortsetzung der Reise ganz unterbleibt, die Waren unter Aufsicht nehmen muß. Das gleiche gilt, wenn ein Zollverschluß unterwegs durch Zufall oder Absicht verletzt wird. Der Zollverschluß wird alsdann erneuert und die Tatsache der Verschlußerneuerung nebst den Ursachen der Verschlußverletzung auf dem Zollpapier beurkundet.

Die Eisenbahnen sind als Warenführer verpflichtet, die dem Z. zu unterziehenden Gegenstände dem Zollamt vorzuführen, u. zw. auf Verlangen die Stückgüter auf den Zollböden und die Ladungen auf den Zollgleisen und die zur Verzollung nötigen Arbeiten, wie Verwiegen, Öffnen und Verschließen der Güter, Hergabe von Packmaterial u.s.w. da, wo Arbeitskräfte unter zollamtlicher Aufsicht nicht zur Verfügung stehen, auszuführen. Sie sind berechtigt, hiefür die in den Nebengebührentarifen vorgesehenen Zollabfertigungsgebühren zu erheben.

Schimmelpfennig.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 10. Berlin, Wien 1923, S. 478-484.
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