Wo sichtig Ackermass vorhanden, das soll nicht für Neubruch gehalten werden. – Graf, 123, 325; Schmeller, I, 24.
Wahrscheinlich hat man, um zum Anbau öder Landstrecken anzureizen, für einige Zeit Zins und Zehntfreiheit verheissen, mit der Beschränkung jedoch, dass sie da nicht zur Anwendung kommen solle, wenn sich nur irgendeine Spur bereits stattgehabter Kultur zeige.